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Hanau, Donnerstag den 25. Dezember 1856»

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Gesetzgebung.

Die Nr. XII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Ausschrelben der Ministerien des Innern und der Justiz, vom 13. Dezember 1856, die Berwahrgebuhren von hinterlegten W e r t h p a p l c r e n rc. betreffend.

Nach allerhöchster Genehmigung Seiner König, lieben Hoheit des Kurfürsten werden über die im § 21 der Leposttenordnung vom 29- September 1823 bestimmten Verwahrgebühren von Werthpapie- ren rc. folgende weitere Bestimmungen erlassen:

§ I.

Die im §. 21 (b) der Deposttenordnung vom 29. September 1823 bestimmte Gebühr wird für Werch- papiere u. f. w. im Werthe von mehr als 200 Tha- lern auf z w e i Thaler erhöht.

§. 2.

Auch soll von allen gerichtlich hinterlegten zinS, tragenden, auf den Inhaber ausgestellten, Werth, Papieren, welche der im vorigen Paragraphen, be­

ziehungsweise dem darin angeführten Paragraphen 'der Deposttenordnung bestimmten Gebühr unterlie­gen, insofern dieselben nicht innerhalb der nächsten vier Wochen wieder zur Erledigung kommen und daher, bestehender Vorschrift gemäß, an die Haupt, depvsitenanstalc zur ferneren Aufbewahrung einzu- senden sind, eine der Hauptdcpositenkasse zufließende einmalige Gebühr für die ganze Dauer der Aufbe­wahrung erhoben werden, deren Betrag für einen Nominalwerth von WO bis einschließlich 1000 Thalern einer und derselben Hinterlegung auf ^ Pro­zent, für den darüber hinausgehenden Werth abxr auf I Prozent festgesetzt wird.

Cassel am 13. Dezember 1856.

D i e Kurfürstlichen Ministerien des der

Innern. In i z.

S ch ejj e r. Rohde.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Glaubhafter Nachrichten zufolge hat der auch unter dem Pseudonamen Treulieb Welp bekannte