Hanau, Donnerstag den 25. Dezember 1856»
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Gesetzgebung.
Die Nr. XII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Ausschrelben der Ministerien des Innern und der Justiz, vom 13. Dezember 1856, die Berwahrgebuhren von hinterlegten W e r t h p a p l c r e n rc. betreffend.
Nach allerhöchster Genehmigung Seiner König, lieben Hoheit des Kurfürsten werden über die im §• 21 der Leposttenordnung vom 29- September 1823 bestimmten Verwahrgebühren von Werthpapie- ren rc. folgende weitere Bestimmungen erlassen:
§■ I.
Die im §. 21 (b) der Deposttenordnung vom 29. September 1823 bestimmte Gebühr wird für Werch- papiere u. f. w. im Werthe von mehr als 200 Tha- lern auf z w e i Thaler erhöht.
§. 2.
Auch soll von allen gerichtlich hinterlegten zinS, tragenden, auf den Inhaber ausgestellten, Werth, Papieren, welche der im vorigen Paragraphen, be
ziehungsweise dem darin angeführten Paragraphen 'der Deposttenordnung bestimmten Gebühr unterliegen, insofern dieselben nicht innerhalb der nächsten vier Wochen wieder zur Erledigung kommen und daher, bestehender Vorschrift gemäß, an die Haupt, depvsitenanstalc zur ferneren Aufbewahrung einzu- senden sind, eine der Hauptdcpositenkasse zufließende einmalige Gebühr für die ganze Dauer der Aufbewahrung erhoben werden, deren Betrag für einen Nominalwerth von WO bis einschließlich 1000 Thalern einer und derselben Hinterlegung auf ^ Prozent, für den darüber hinausgehenden Werth abxr auf I Prozent festgesetzt wird.
Cassel am 13. Dezember 1856.
D i e Kurfürstlichen Ministerien des der
Innern. In „ i z.
S ch ejj e r. Rohde.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Glaubhafter Nachrichten zufolge hat der auch unter dem Pseudonamen Treulieb Welp bekannte