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Hanau, Donnerstag den 4. Dezember 1856*

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Revierförster Philipp Kehr zu Steinbach- HaUenberg in gleicher Eigenschaft zum Forstrevier Haufen, in der Forstinspektion Allendorf, zu ver­setzen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Obersten von Schmidt, Kommandeur der Landgendarmerie, zum Kommandeur deö Kadetten­korps, und

den Oberstlieutenant Rivière, Kommandeur des Kadettenkorps, zum Kommandeur der Landgendar­merie zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Hofjagern Lampmann und Sprenger das silberne Verdienstkreuz zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den vvrhinnigen PolizeiinspektionSverweser Karl Wolff, dermalen zu Hofgeismar, zum Kreiösekretar bei der Polizeidirektion in Fulda zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Die Ausführung der Steuerrektisikation von der Gemeinde Rüdigheim, im Kreise Hanau, ist

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dem Steuerrekrisikator Saul zu Langendiebach übertragen worden, was bestehender Vorschrift ge­mäß hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Cassel am 10 November 1856-

Kurfürstliches Obersteuerkollegium.

A ö b r a n d.

2. Durch die Versetzung des PhysikuS und AmtS- wundarzteö zu Netra ist diese Stelle erledigt wor­den. Geeignete Bewerber um dieselbe werden hierdurch aufgefordert, ihre Gesuche binnen drei Wochen anher einzureichen.

Cassel am 6. November 1856.

Kurfürstliche Negierung der Provinz Niederhessen.

Wachs. vt. Hofmann.

3- Die Strickerin Johanna Welker zu Cassel hat dahier angezeigt und bei dem hiesigen Stadt­gerichte eidlich bestärkt, daß ihr die in ihrem Be­sitze befindlich gewesenen, auf den Inhaber lau­tenden Schuldverschreibungen der Kurhessischen Landeskredickasse:

Serie O, Nr. 7773, vom 28. November 1854, über 100 Thaler,

„ Cb, „ 6325, vom 15. Oktober 1847, über 100 Thaler,

„ Da, „ 2494, vom 18. Juni 1838, über 50 Thaler, nebst den dazu gehörigen Zinsabschnitten, abhan­den gekommen seien.

Es wird daher nach Vorschrift des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegen-