^Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aUergnädigst Aqruhet:
den Kaufmann Johann AjberS zu Bremen zum Kurfürstlichen Konsul daselbst zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Königlich Preußischen Vortragenden Rathe im Finanzministerium, Geheime Oberfinanzrach Henni n g , das Kommandeurkreuz zweiter Klasse des Kurfürstlichen Wilhelmserdens zu verleihen.
2. Ernennungen
Kurfürstlicher Regierung der Provinz Hanau.
Der seitherige Schulgehülfe zu Altenmittlau, Crescenz Rieth, ist zum Lehrer an der Schule zu Bernhach provisorisch bestellt werden.
Der Lehrer Heinrich Quehl zu Steinau ist zum ersten Lehrer an der Stadtschule zu Nauheim, und
der Lehrer L. Berger zu Rmüpenheim zum Lehrer an der Schule zu Roßdorf bestellt worden.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. DaS bei Anwendung deS Gesetzes vom 14., Juli 1853 wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen bei Klagen aus Schuldverkältnissen beteiligte Publikum wird in Folge eines Beschlusses Kurfürstlichen Justizministeriums uuf den Inhalt des §. 5 des gedachten Gesetzes, wonach die bestimmte dreijährige Verjährungsfrist hinsichtlich der zur Zeit der Publikation des Gesetzes bereits" fälligen Forderungen der im §. 1 erwähnten Gattung mit dem Ablaufe des JahreS 1853 beginnen soll, sowie darauf aufmerksam gemacht , daß nach dieser Bestimmung derartige Forderungen mit dem Ablaufe deS gegenwärtigen JahreS ihre Klagbarkeit verlieren.
Fulda am 29. September 1856.
Der Obergerichtsdirektor.
Mackeldeh.
Besondere Bekanntmachungen
der Verwaltungs- und Finanzbehörden.
3- Kreis M e l su n g e n. — Rekrutjrung. — Die Behufs der nächsten regelmäßigen Milirair- auShebung für das Jahr 1857 aufzustellenden Gemeindehauptlisten über alle mil'tairpflichtigen Individuen aus der Altersklasse 1836, sowie alle im §. 44 des Rekrutii ungsgesetzeS vom 29. September 1848 bei »Nr. 2, 3, 4 und 5 bezeichneten Militairpflichtigen werden sich acht Tage lang vor dem 12. k. M- in allen Gemeinden des Land- rathSamtsbezirkS Melsungen öffentlich angeschlagen oder bet dein OrtSvorstande zur Einsicht aufgelegt finken.
Ein Jeder ist aufgefordert, Mangel oder Irrthümer, insbesondere aber etwa übergangene Mi- litairpflichtige der Ortsbehvrde zur Ergänzung oder Berichtigung anzuzcigcn.