1856
Hanau, Donnerstag den 23. Oktober 1856»
Gesetzgebung.
Die Re- X des Gesetzblattes von VIeseni Jahre ist dem heutigen Wochenblatte Èeigefügt
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allcrgnâdigst geruhet:
dem Pfarrer, Meiropolitav Karl Gottfried Kahler zu Ebsdorf das Prädikat „Konststorialrath" zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnâdigst geruhet:
den Porteepeefähnrich Kleinhans vom 3. Infanterieregiment zum Sekondlieutenant in demselben zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
L Bekanntmachn n g, die Stutenbesichtigung für die Deckzeit
1857 betreffend.
Den bestehenden Bestimmungen gemäß werden die Kurfürstlichen Regierungskommissionen, Poli- zeidirekrivnen und Landrathsämter für die bevorstehenden Monate Oktober und November die Ternine festsetzen, in welchen die zur Deckung durch Landbeschäler im kommenden Jahre bestimm- tew Stuten — wozu jedoch nur gesunde, kräftige, gutgebaute und wohlgehal
tene, zur Nachzucht völlig geeigneteund nicht mit Erb- oder Augensehlern behaftete zugelassen werden — der B/sich, tigung der KrelSthierârzte vorzuführen sind.
Die Pferdezüchter werden daher aufgefordert, dergleichen Stuten an diesen, demnächst durch die Ortsvorstände bekannt gemacht werdenden Tagen um so gewisser vorzuführen, als spätere Besichtigungen nur alsdann Statt finden können, wenn für das Versäumen des festgesetzten Termins genügende Entschuldigung beigebracht, wird.
Zugleich wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zufolge Beschlusses Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 25. d. M., Nr. 9348, den Kreiöthierazten die Ertheilung von Zulaßscheinen zur Bedeckung an Stuten, welche mit Augenleiden und erheblichen Mißbil- düngen im Baue des AugeS, namentlich wenn sie erblicher Narur, behaftet find, unter Androhung einer Disziplinarstrafe von 20 Thalern für einen jeden Zuwiterhanklungsfall, untersagt worden ist.
Cassel am 29. September 1856.
Kurfürstliche Landgestüldirektion.
v. Eschstruth.
2. Das bei Anwendung deS Gesetzes vom 14. Juli 1853 wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen bei Klagen aus Schuldverhaltnissen betheiligle Publikum wird in Folge eines Beschlusses Kurfürstlichen Justizministeriums uuf den Inhalt des §. 5 keS gedachten Gesetzes, wonach die bestimmte dreijährige Verjährungsfrist hinsichtlich der zur Zeit der Publikation des Gesetzes