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1856

Hanau, Donnerstag den 23. Oktober 1856»

Gesetzgebung.

Die Re- X des Gesetzblattes von VIeseni Jahre ist dem heutigen Wochenblatte Èeigefügt

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allcrgnâdigst geruhet:

dem Pfarrer, Meiropolitav Karl Gottfried Kah­ler zu Ebsdorf das PrädikatKonststorialrath" zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnâdigst geruhet:

den Porteepeefähnrich Kleinhans vom 3. In­fanterieregiment zum Sekondlieutenant in demselben zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

L Bekanntmachn n g, die Stutenbesichtigung für die Deckzeit

1857 betreffend.

Den bestehenden Bestimmungen gemäß werden die Kurfürstlichen Regierungskommissionen, Poli- zeidirekrivnen und Landrathsämter für die bevor­stehenden Monate Oktober und November die Ternine festsetzen, in welchen die zur Deckung durch Landbeschäler im kommenden Jahre bestimm- tew Stuten wozu jedoch nur gesunde, kräftige, gutgebaute und wohlgehal­

tene, zur Nachzucht völlig geeigneteund nicht mit Erb- oder Augensehlern be­haftete zugelassen werden der B/sich, tigung der KrelSthierârzte vorzuführen sind.

Die Pferdezüchter werden daher aufgefordert, dergleichen Stuten an diesen, demnächst durch die Ortsvorstände bekannt gemacht werdenden Tagen um so gewisser vorzuführen, als spätere Besichti­gungen nur alsdann Statt finden können, wenn für das Versäumen des festgesetzten Termins ge­nügende Entschuldigung beigebracht, wird.

Zugleich wird hierdurch zur öffentlichen Kennt­niß gebracht, daß zufolge Beschlusses Kurfürstli­chen Ministeriums des Innern vom 25. d. M., Nr. 9348, den Kreiöthierazten die Ertheilung von Zulaßscheinen zur Bedeckung an Stuten, welche mit Augenleiden und erheblichen Mißbil- düngen im Baue des AugeS, namentlich wenn sie erblicher Narur, behaftet find, unter Andro­hung einer Disziplinarstrafe von 20 Thalern für einen jeden Zuwiterhanklungsfall, untersagt wor­den ist.

Cassel am 29. September 1856.

Kurfürstliche Landgestüldirektion.

v. Eschstruth.

2. Das bei Anwendung deS Gesetzes vom 14. Juli 1853 wegen Einführung kürzerer Verjäh­rungsfristen bei Klagen aus Schuldverhaltnissen betheiligle Publikum wird in Folge eines Be­schlusses Kurfürstlichen Justizministeriums uuf den Inhalt des §. 5 keS gedachten Gesetzes, wonach die bestimmte dreijährige Verjährungsfrist hinsicht­lich der zur Zeit der Publikation des Gesetzes