1856
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Hanau, Donnerstag den 4. September 1856.
Erneunungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnâdigst geruhet:
den Forstinspektivusakzessisten Eduard Glisse zu Cassel zum Revierförster des Forstreviers Ehrin- 6en,
den Forstakzessisten Friedrich Simon Heinrich Gunkel zu Cassel }um Revierförster des Forstreviers Morschen, und
den ForstinspekrionSakzessisten Heinrich Grebe zu Beberbeck zum Revierförster des Forstreviers Ottensen zu ernennen; auch
dem vom Erblantpostmeister, dem Herrn Fürsten von Thurn und Taris, zum Postverwalter in Trendelburg in Vorschlag gebrachten Fürstlich Thurn und Taris'schen Postassistenten Ferdinand Budnitz in Fulda die allerhöchstlandeeherrliche Bestätigung zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aüergnädigst geruhet:
die Wahl des Professors der Theologie, Konsisto- rialraths Dr. Scheffer zu Marburg, zum Prorektor der Lankesuniversität für das AmtSjahr 1856/57 zu bestätigen;'
dem Wundarzt erster Klasse lind Geburtshelfer Ur. med. Heinrich Rudolph zu Cassel auch die Ausübung der inneren Heilkunde zu gestatten.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Der Kaufmann Heinrich Friedrich zu Hom- verg hat dahier angezeigt und bei dem Iustizamte
zu Homberg eidlich bestärkt, daß ihm die in seinem Besitze befindlich gewesene, aus den Inhaber lautende Schuldverschreibung der Kurhessischen Landeskreditkasse, Serie Db, Nr. 6276, vom 3. September 1850, über 50 Thaler, nebst den dazu gehörigen Zinskoupons vom 1. März d. I. an, am 14. April d, I. auf einer Reise nach Bremen aus der Kajüte des DamfschiffeS „Weser" zwischen Preußisch-Minden und der Schlüsselburg einwendet und der jetzige Besitzer derselben nicht bekannt sei.
Es wird daher nach Vorschrift deS §. 5 der Verordnung vom 18- Dezember 1823 der gegenwärtige Inhaber der gedachten Schuldverschreibung aufgesordert, sich, unter deren Vorlegung, vor dem Ablaufe von drei Monaten nach der demnâchstigen zweiten Aufforderung, welche in Jahresfrist erfolgen wird, bei der Landeskreditkaffe zu melden, widrigenfalls ein Duplikatschein ertheilt und an dessen Besitzer die Zahlung, sowohl der Zinsen als des Kapitals, stets zwei Jahre nach eingetretener Fälligkeit, sofern nicht inzwischen die Originalschuldverschreibung zur Zahlung eingereicht sein wirk, geleistet werden soll.
Zugleich wird die gedachte Schuldverschreibung in Gemäßheit des §. 2t des Gesetzes vom 23. Juni 1832, die Errichtung der Landeskrekitkasse betreffend, hierdurch gekündigt.
Cassel am 8. August 1856.
Kurfürstliche Direktion der Landestredirkasse.
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