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Provinz Hanau.
H anau, Donnerstag den 24» Juli 1856.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. 9? fitfftcbt lieb des Transports von Passagiereffek« ten zu und von der Post und des Abrufens der Postreisenden auS der Wohnung durch Kurhessifche Postunterbekieystete, sowie in Bezug auf die für diese Leistungen zu gewährenden Vergütungen sind mit allerhöchstlandesherrlicher Genehmigung Bestimmungen getroffen worden, welche vom 1. August d. I. an in Kraft treten und nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden:
1) ES ist den Postreifenben gestartet, zum Transport ihres Reisegepäcks nach und von dem Posthause, desgleichen zum Abrufen aus der Wohnung oder einem anderen Lokal, sowie auch zur Begleitung dahin der Postunterbediensteten sich zu bedienen, sofern die übrigen Geschäfte der Letzteren diese Dienstleistungen erlauben.
2) Lassen sich Reisende ihre Effekten durch Postunterbedienstete überbringen oder dieselben auS der Wohnung rc. zum Postbüreau abholen, so haben die genannten Unterbediensteten für jeden Gang, der hierzu erforderlich ist, ohne Rücksicht auf das Gewicht deö Gepäcks eine Vergütung von 2| Sgr. zu beanspruchen.
Für das Abrufen der Reisenden auS der Wohnung K. oder für die Begleitung dahin ohne gleichzeitige Bestellung von Gepäck gebührt den Unterbediensteten eine Vergütung von t| Sgr. ■
3), Wenn mehrere Reisende gemeinschaftliches Gepäck mit sich führen, so erstreckt sich obige Transportgebühr auf das Gesammtgepâck derselben nur dann, wenn dasselbe unter gleichlautender Adresse
steht und in ein und dasselbe HauS zu überbringen, beziehungsweise aüö einem und demselben Hause abzu holen ist.
4) Führen dagegen mehrere Reisende zusammen Gepäck unter verschiedener Adresse mit sich, so ist der unter 2 bezeichnete Gebührensatz von jedem Adressaten besonders zu zahlen.
Eben so ist für das einer Reisegesellschaft gemeinschaftliche Reisegepäck, wenn dasselbe in verschiedene Wohnungen zu überbringen oder au verschiedenen Orten abzuholen ist, jener Gebührensatz für jede einzelne Bestellung, resp. Abholung, zu entrichten. Cassel am 7. Juli 1856.
Kurfürstliche Generalpostinspektion. Schmerfeld.
2. DaS bei Anwendung deS Gesetzes vom 14. Juli 1853 wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen bet Klagen auS Scbuldvei Haltnissen betheiligte Publikum wird in Folge eines Beschlusses Kurfürstlichen Justizministeriums auf den Inhalt deS §. 5 des gedachten Gesetzes, wonach die bestimmte dreijährige Verjährungsfrist hinsichtlich der zur Zeit der Publikation deS Gesetzes bereits fälligen Forderungen der im §. 1 erwähn- ten Gattung mit dem Abläufe deS Jahres.1853 beginnen soll, sowie darauf aufmerksam gemacht, daß nach dieser Bestimmung derartige Forderungen mit dem Ablaufe des gegenwärtigen JahreS ihre Klagbarkeit verlieren.
Fulda am 25. Juni 1856;
Der Obergerichtsdlrektvr.
Mackeldey.