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1856.

JW 39

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Hanau, Donnerstag den 17. Juli 1856.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnâdigst geruhet:

den Forstmspcktlonsakzessisten Christoph Dörin- kel zu Treysa zum Revierförster des Forstreviers Hombressen provisorisch zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnâdigft geruhet:

den Obergendarmen in der Gardegendarmerie, Melchior Schütz, zum Pedellen bei der Eisenbahn- direktion provisorisch zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnâdigst geruhet:

dem vom Erblandpostmeister, dem Herrn Fürsten von Thurn und Taris, zum Postverwalter in Ro­senthal in Borschlag gebrachten Oberpostamtöerpe- dienren August Stöhr zu Cassel die allerhöchst- landesherrliche Bestätigung zu ertheilen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbebörden.

1. Nachdem der Bürgermeister und Kaufmann Friedrich Philipp Röder in Wannfried die Er- klarung abgegeben hat, die Hauptagentur zur Ver­mittelung des Transports von Auswanderern in hiesiger Provinz für das Handlungshaus C. D. v. Buttel et Comp. in Bremen niedergelegt zu haben, so wird dieses unter dem Bemerken öffent­lich bekannt gemacht, daß Ansprüche, welche der Rückgabe der durch ic. Röder und bezüglich durch

v. Buttel et Comp. gestellten Kaution von 300.0 Thalern entgegengesetzt werden sollen, innerhalb sechs Monaten, vom Tage gegenwärtiger Bekannt- machung an gerechnet, mit der Nachweisung darüber anzumelden sind, daß wegen solcher An­sprüche bei Gericht Klage erhoben worden ist.

Cassel am 13- Juni 1856.

Kurfürstliche Regierung der Provinz Niederheffen. Wachs.

vt. Hofmann.

2. Rücksichtlich des Transports von Passagiereffek­ten zu und von der Post und des Abrufens der Postreisenden aus der Wohnung durch Kurhessische Postunterbedienstete, sowie in Bezug auf die für diese Leistungen zu gewährenden Vergütungen sind mit allerhöchstlandesherrlicher Genehmigung Bestimmungen getroffen worden, welche vom

1. August d. J. an in Kraft treten und nachste­hend zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden:

1) Es ist den Postreisenven gestattet, zum Transport ihres Reisegepäcks nach und von dem Posthause, desgleichen zum Abrufen aus der Woh­nung oder einem anderen Lokal, sowie auch zur, Begleitung dahin der Postunterbediensteten sich zu bedienen, sofern Vie übrigen Geschäfte der Letzteren diese Dienstleistungen erlauben.

2) Lassen sich Reisende ihre Effekten durch Post­unterbedienstete überbringen oder dieselben auè der Wohnung ic. zum Postbüreau abhoien, so haben die genannten Unterbediensteten für jeden Gang, der hierzu erforderlich ist, ohne Rücksicht