M 37. 1856.
HimwiMw wwwwtwt» •
Wochenblatt
für - i e
Provinz Hana«.
H a n a u, Donnerstag den 3. Juli 1856.
. ^ff” Pränumerationen aus dieses Blatt werden hier am Ortevon dem Waisenhausbuchhalter Limbert, auswärts von den betreffenden Poststellen angenommen. Halbjähriger AbounementSpreiS!
a) für freiwillige Abnehmer 1 fl. 15 fr.,
b) „ Zwangsabnehmer 1 „ — „
Gesetzgebung.
Die Nr. V des Gesetzblattes" von diesem Jahre enthält:
Verordnung vom 19- Juni 1856, Verbesserungen i n der Einrichtung der durch die Verordnung vom 2 9. März 1827 errichteten Civil-Wittwen« und W a i s e n g e s e l l s ch a f t b e t r e f f e n k.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I, Kurfürst re. re.
erlassen, in Gewährung mehrerer, Behufs Sicherstellung der Wirksamkeit der durch die Verordnung vom 29- März 1827 errichteten Civil-Wittwen- und Waisengesellschaft nach Maßgabe deS §. 3, Satz 2, der erwähnten Verordnung beantragten Verbesserungen der Gesellschaftseinrichtung nach Anhörung Unseres Gesammtstaatümjnistenums nachstehende Verordnung :
Von jedem der Civil-Wittwen« und Waisengesellschaft neu zugehenden Mitgliede ist ein ordentliches Einka-ufSgeld zu entrichten, welches, wenn die Theilnahmeverbindlichkeit vor dem 45. Lebensjahre ein« tritt, auf das D reifache, außerdem aber auf das Vierfache des zur Zeit der Entstehung der Theil-
nahmeverbindlichkeic für ein Jahr zu zahlenden Beitrages festgesetzt wird. Freiwillige Theilhaber haben dieses Einkaufsgeld nur in dem Betrage zu entrichten, um welchen dasselbe daS von ihnen nach §. 2, d, der Verordnung vom 29. März 1827 etwa zu entrichtende Emkaufsgeld übersteigt.
Der Betrag des Einkaufsgeldeö jeder Art ist in der nach §. 7 der erwähnten Verordnung zu ertheilenden Aufnahmeurkunde auszudrücken und bei der Aufnahme in die Gesellschaft zu bezahlen; jedoch können zum allmâhligen Abtrag desselben neben Entrichtung der laufenden Beiträge angemessene, nicht über einen fünfjährigen Zeitraum auezudehnende Fristen bewilligt werden.
§. 2.
Der im §. 9 der Verordnung vom 29. März 1827 bestimmte außerordeutftche Beitrag ist auch von den der Gesellschaft neu zugehenden, zur Zeit ihrer Aufnahme bereits verheiratheten Mitgliedern, deren Ehefrauen mehr als zehn Jahre jünger als sie selbst sind, zu entrichten.
Jeder verheiralhele Iheilhaber hat von einer über zehn Jahre betragenden AlterSverschiedenheit zwischen ihm und seiner Ehefrau bei seiner Aufnahme in die Gesellschaft, oder, wenn die betreffende Hei- rath nach der Aufnahme erfolgt, binnen sechs Monaten nach Eingehung der Ehe der Kommission An-