Einzelbild herunterladen
 

664

geschehen kann , befördert. M<rn wasche sie. deshalb au­genblicklich und anhaltend erst mit lauem Wasser, spä­ter , wenn das Bluten nachläßt, mit starker warmer Aschenlauge, oder mit einer Auflösung des ätzenden Lau- gensalzes, oder mit warmem scharfen Salzwafser, oder mit Urin aus. Das Wasser, welches bereits zum Aus­waschen gebraucht worden, schulte man nicht wieder zum reinen, sondern sammle es, und gieße es in ein in die Erde gegrabenes, sorgsam mit Erde zu bedeckendes, Loch. • i’^o »w ^WOS«

Die Hände desjenigen, der sich mit der Wunde be. sâkgt , müssen frei von Verletzungen, aufgekratzten Stellen, Blältcrchen tc. sein.

Der Wundarzt macht hierauf unter der nöthigen Vor­sicht Einschnitte in die Wunde mit dem Messer, und setzt einen Schröpskopf auf. Das Einschneiden und Aussaugen läßt man wiederholen, bis kein Blut mehr hervordringt. Nachdem wird die Wunde mit einem glühenden Eisen oder Schießpulver ausgebrannt, und durch Einstreuen von Spanisch-Fliegen-Pulver, wenig­stens acht Wochen in Eiterung unterhalten.

Ist die Wunde bereits vernarbt, und man bat Vann erst die Ueberzeugung erlangt, daß der Hund, welcher sie verursachte, toll gewesen, so muß sie wieder geöffnet, gebrannt und in Eiterung gesetzt werden.

War der Biß so heftig, daß aus der Verletzung eine sehr starke Verblutung entsteht, so darf diese nur vor­sichtig und mir Offenbalten der Wunde gestillt werden.

Eine von einem tollen Hunde nicht verwundete, son­dern bloß durch dessen Zähne gequetschte und begeiferte Stelle muß mit Aschenlauge abgewaschew, und mit Spanisch Fliegen.Pflaster oder Salbe, wie die gebisse, ne Wunde, behandelt und in Eiterung erhalten werden.

Ist eine Stelle von einem tollen Hunde nur beleckt, oder mit Geiser besudelt worden , so ist das sorgsame Abwaschen mit warmem Seifenwasser oder mit warmer Lauge hinreichend.

Außer dem oben angeführten gewöhnlichen Verfah­ren bei einer Bißwunde von einem tollen Hunde, ist ein vorzügliches und zuverlässiges, von einem geschick­ten Wundärzte zu unternehmendes, Vorbauungsmittel gegen die Wasserscheu hier noch zu erwähnen. Es ist nämlich das, möglichst bald zu veranstaltende, gänzli­che Ausschneiden der Bißwunde sowohl in die Breite als Tiefe. 'Jiur kann man es nicht an allen Stellen anwenden.

Ist die Ausschneidung gleich nach dem Bisse gesche­hen, und ist sie vollständig verrichtet worden, so bebarf eS nach dem hinreichenden Ausbluten der Wunde nichts als das Einlegen von Cbarpie, unO das Verbinden mit Salben, um eine gehörige Entzündung und Eiterung hervorzubringen.

Sind mehrere Tage nach erlittener Verletzung ver­stossen , oder ist die Bißwunde schon länger vernarbt, so kann doch die Au-sschneidUng gemacht, nur muß nachher noch die Blutung befördert, die Wunde mit einer Auflösung des ätzenden Laugensalzes oft ausge­waschen , und dann durch eine höchst gesättigte Auflö­

sung dieses Aetzmiltels eine heftige Entzündung, bran­dige'Zerstörung Ver Wundfläche und starke Eiterung er- j regt werden.

Findel die Ausschneidung wegen Häufigkeit der Biß­wunden , oder wegen der Gefahr, wichtige Theile zu ' zerschneiden, oder wegen der Verstümmelung des Kran­ken nicht Statt, so ist das bloße Erweitern mit dem Messer durch Einschnitte und Auswaschen der Wunden sowie eine aufmerksame Behandlung derselben mit Aex. laugcsalz anzuwenden.

In der ganzen Zeit vom Bisse an bis zum Ausbruche der Wasserscheu kann die Ausschneidung und Aetzung der Wunde oder Warbe vorgenommen werden.

Während der Behandlung der Bißwunde hat der Verletzte alle heftige Anstrengungen und Arbeiten zu meiden, sich mäßig zu bewegen, und leichte, nicht zu nahrhafte, besonders Pflanzenspeisen zu genießen, ol­ler erhitzenden Dinge aber sich sorgfältig zu enthalten, und in nicht zu heißer Temperatur zu bleiben.

Uebrigens müssen vorzüglich bei dem Gebissenen Muth und Heiterkeit erhalten, alle nieberdrückenke Ge­müthsbewegungen, Berger, Schrecken , Kummer, ver­mieden, und eine sehr geregelte Lebensart vom Kran­ken geführt werden.

Weigert sich ein Gebissener, ärztliche Hülle anzunein men, so hat die Polizei das Reckt, ibn, um die übrh öen Einwohner vor der Gefahr -der Wasserscheu zu schützen, auf viele Wochen in eine Wohnung zu ver­bannen, und unter strenge polizeiliche Aufsicht zu setzen.

Ganz gleich sind Worsichr, Verhallen und Behand­lung bei der Bißwunde von- einem tollen, wie von ei­nem der Wuth nur verdächtigen Hunde, bei der von ei­nem in die wahre Wuth verfallenen, sowie von einem bloß vermeintlich wüthenden andern Thiere. In den ledern Fällen ist also bei einem Menschen, der gebissen oder begeifert worden , eben so zu verfahren, als sei eS von einem tollen Hunde geschehen. Selbst Bißwunden von in der heftigsten Leidenschaft versetzten, sehr ge­reizten Thieren sind auf ähnliche Weise zu behandeln. Verfahren und Versichtsmaßreaeln bei einem wasserscheuen Menschen.

Ist die Wasserscheu bereits ausgebrochen, so richtet gewöhnlich keine Kur etwas aus, der Kranke stirbt und man kann höchstens lindern. Da indeß doch eine Mög­lichkeit zur Rettung da ist, so muß alles dafür aufgebo­ten, und dem behandelnden Arzte in seinen Bemühun­gen keine Hindernisse entgegengesetzt werben.

Der Wasserscheue wird mit möglichster Schonung und Vorsicht in einem Zustande erhalten, worin er nie­manden schaden kann.

Die innerliche Behandlung , sowohl zur Vorbauung als zur Kür, muß allein dem Arzte überlassen bleiben. Es gehört hierher die Anwendung der durch die Erfah­rung am meisten bewährten Mittel, der Belladonna, des Quecksilbers, MaiwürmS, der spanischen Fliegen, des flüchtigen Alkalis (der lauen Bader, des Glühen senk- auf der Bißstelle).