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Hunde sind. Jemehr von ihnen sich an einem Orte bc- sinden, desto häufiger ist die Gelegenheit zur Entstehung und Verbreitung der Hundswuth.

Bloß durch Verminderung der Hunde ist die schreck­liche Wasserscheu selten zu machen. ES ist daher Sorge der Polizei, dem Halten unnötiger Hunde zu steuern, herrenlose wegzuschaffen, und überhaupt auf Beschrän­kung der Anzahl der Hunde durch zweckdienliche Ver­fügungen, durch Auflagen auf die Hunde rc. zu wirken, sonach die Gefahr, daß ein Mensch von der Wasserscheu befallen werde, zu verringern.

Ein wirklich toller Hund ist möglichst schnell zu töbten.

Die Stelle, auf welcher ein solcher oder ein ver- meinllich wüthender Hund gelobtet worden, muß von dem etwa noch anhängenbcn Geifer oder Blute gerei­nigt werden. Man nimmt deshalb die Erbe obenher ab und verscharret sie.

Ein nur im Mindesten verdächtiger Hund muß so« gleich getobter werden, im Falle er noch keinen Men­schen gebissen hat. Wollte man den Hund, wegen sei­ner Schönheit oder Geschicklichkeit, oder weil er viel An« hänglichkeit und Treue seinem Herrn bewiesen, scho- tien , und es aus eine mögliche Kur ankommen lassen, so wird diese mit Gefahr und Verantwortlichkeit ver­knüpft sein, und es sind traurige Beispiele genug vor­handen, daß für solche Fälle unzeilige Rücksichten wie Mitleid, Sparsamkeit tc. großes Unglück anrichleten, in« dem Menschen und selbst der Herr des Hundes von ihm gebissen wurden, und den schrecklichen Tod der Wasser­scheu erlitten. Zweckmäßige Polizeiverordnungen ver­bieten daher streng die Kuren bei Hunden, die einige Merkmale der herannahenden Wuth äußern, und ge­bieten deßhalb bei angemessener Strafe die Tödtung eines jeden der Wuth nur irgend verdächtigen Hundes, der noch nicht einen Menschen gebissen hat.

Einen der Tollheit bloß verdächtigen Hund soll man, im Falle er einen Menschen gebissen oder begeifert bar, wo es einigermaßen Ihunlich ist, zur Beruhigung des Beschädigten nicht gleich rödten, sondern mit Vorsicht einfangen, einsperren und sorgfältig bis zur Entschei- dung beobachten, weil sonst der Gebissene der sollernd- sten, die Gesundheit'zerstörenben, und auch für den bc» handelnden Arzt sehr lästigen, Ungewißheit und steten Furcht ausgesetzt bleibt, ob denn in der Thal der Hund, welcher verletzt hatte, roll gewesen. Es konnte ja leicht sein, daß die vermeinte Tollheit des Hundes gar nicht zum AuSbruchc gekommen, mithin die weiteren Vorkeh­rungen zur Abwendung der Wasserscheu bei dem Gebisse­nen unnöthig wurden. Beispiele, baß von gar nickt wüthenden , aber dafür angesehenen , Hunden Verletzte bloß aus Angst erkrankten, finb -nicht feiten.

Während der Beobachtungszeit muß der verdächtige Hund so verwahrt werden, daß er nicht entlaufen kann. Man muß ihn daher an eine Kette legen, denn einen Strick könnte et zernagen. Fressen und Saufen müssen ihm, damit er nicht beiße, vorsichtig gegeben, und Kinder ganz von ihm abgehalten werden.

Ein jedes andere, von einem verdächtigen Hunde ge­

bissene Thier muß alsbald getödtet und, sowie das wirklich tollkrank gewesene, ohne daß das Mindeste da­von benutzt werben darf, unabgeledert an einem wenig besuchten Platze tief verscharrt, mit ungelöschtem Kalke überschüttet und, um das Hcrauswüblen durch Schwei­ne oder Hunde zu verhüten, die Stelle mit schweren Steinen bedeckt werden.

Ist ein toller Hund unter eine Heerde Vieh gerathen, so muß die ganze Heerke , Stück vor Stück, genau untersucht, alle gebissene Tbiere aber abgesondert und getobter werden. Diejenigen Stücke, welche nur vom Geifer des Hundes besudelt worden , sind unter Sorg­samkeit und Vorsicht mit einer Auflösung von Chlorkalk, oder mit Lauge oder Scifenwafscr öfters, hauptsächlich an den begeiferten Stellen, zu reinigen, nachher aber ganz im Wasser zu schwemmen, abgesondert von ande­rem Vieh einzustellen und drei Monate lang umsichtig zu beobachten. Alle übrigen Stücke der Heerde muß man ebenfalls unverzüglich gehörig schwemmen, oder doch je­des einzelne Stück vorsichtig abwaschcn; das Nämliche soll bei einer Heerde geschehen, von der in Erfahrung gebracht wurde, daß Stücke derselben von einem wü­thenden Hunde gebissen worden, ohne daß man bestimmt erkennt, welche es sind.

Immer muß die ganze, drei Monate lang abzuson­dernde, Heerde von andern abgehalten, jede Gemein, schäft Damit sorgfältig vermieden, kein Stück zum Ver­brauche geschlachtet oder veräußert, ein etwa an dem Orte der verdächtigen Heerde einfallender Viehmarkl nicht gehalten, diese aber genau beobachtet werden. Die Stücke, an welchen sich Merkmale der anfangen« den Wuth wahrnehmen lassen, sind alsbald zu töbten und auf eben erwähnte Weise zu beerdigen. Ferner muß das in dem nämlichen Stalle gestandene Vieh in einen andern kommen.

Nur in einzelnen Fällen, wenn ein besonders theures HauSthier auf die erwähnte Weise beschädigt worden wäre, und der Besitzer zu großen Verlust erlitte, als daß man es, ohne völlige Gewißheit über den Ausbruch der Wutb, todt schlüge, im Falle ferner Kunstverstän­dige die Heilung des Thieres wahrscheinlich machen nur dann kann mit Genehmigung der Polizei das be­schädigte Thier bei größter Vorsicht einer, allein einem Thierarzle zu übertragenden, Kur unterworfen werden. Zu dem Ende ist cs sogleich von allen andern Thieren sorgsam abzusondern, und mindestens drei Monate lang, im Falle die Wuth nicht inzwischen erscheint, mit an­gemessener Behutsamkeit einzusperren. Während der Beobachtung und Behandlung ist die möglichste Vor­sicht anzuwenden; auch Dars die Milch von verletztem Melkviebe Der Art binnen Der Zeit von drei Monaten^ nicht genossen, sondern muß in die aufgegrabene und wieder zu bedeckende Erde geschüttet, überhaupt nichts von einem gebissenen Thiere gebraucht werden. Bis der ohne Verzug hinzugerufene Thierarzt kommt, kann man Die Wunde, wie die eines Menschen, nach den ge­gebenen Vorschriften behandeln.

Alle Kleidungsstücke, die ein toller Hund zerrissen