Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

Wochenblatt

ProviM ^IIH.

H anau, Donnerstag den 19. Juni 1856.

^^^

Erueunuugen uud Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnâdigst geruder:

dem Geheimen Medizinalrath Dr. Wenderoth zu Marburg den Kurfürstlichen Wilhelmeorden vier­ter Klasse zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der K u r f ü r st haben aUergnädigst geruhet:

dem vom Erblankpostmeister, dem Herrn Fürsten von Thurn und Tans, zum Postverwalter in Schenk­lengsfeld in Vorschlag gebrachten Oekonomen Adolph Froböse daselbst die allerhöchstlandeöherrliche Be- stäcigung zu ertheNen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnâvigst geruhet:

dem vom Erblandpostmeister, dem Herrn Fürsten von Thurn und Tariö, zum Postverwalter zu Schwar­zenfels m Vorschlag gebrachten Postgchülfen Johan­nes Kohlhepp die allerhöchstlandeSherrliche Be­stätigung zu ertheilen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

Höherer Weisung zu Folge werden die Grund­besitzer in der Provinz Hanau auf den zu Cassel gestifteten, auf Gegenseitigkeit begründeten Hagel- schaden-VersicherungSverein mit der Aufforderung

aufmerksam gemacht, vorzugsweise bei dieser va­terländischen Anstalt sich zahlreich zu bethciligè».

Hanau am 5. Juni 1856-

Kurfürstliche Regierung daselbst.

Harbordt.

vt Metz.;

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Fiuanzbehörden.

t In der Waisenhaus-Buchhandlung zu Hanau ist die fünfte vermehrte uud verbesserte Auflage des ABC und er­sten LesebüchleLnS nebst den dazu ge­hörigen Wandlesetafeln erschienen und dâs ABC Buch rob zu 7 fr. und

geb. 4'2 fr-, sowie die 15 Wandlesecafeln mit beigedruck- ter Schreibschrift roh zu 1 fL 45 kr. zu haben,

2. Die Kaufleute C. Runckel & Schöner da­hier, welche bisher als Unteragenten zur Beför­derung von Auswanderern nach Nordamerika rc. für die Hauptagentur des Ch. 3- Lossow zu Hanau, und Kaufmann Karl Schöner kahier, welcher als Unteragent in gleicher Angelegenheit für den Hauptagenten Ferdinand Weiß zu Hanau in Gemäßheit der Verordnung vom 22- Februar 1853 konzessionirt waren, haben um Zurückgabe der von ihnen gestellten Kautionen von 300 Thalern