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H anan, Donnerstag den 22. Mai 1856.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnâdigst geruhet:

dem vom»Erblandpvstmeister, dem Herrn Fürsten von Thurn und Taris, zum Sekretär bet dem Post, amte zu Fulda in Vorschlag gebrachten Oberpost, amtsalnstenten Heinrich' B om b e rg zu Cassel die allerhöchstlandesherrliche Bestätigung zu ertheilen.

Seine' Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnâdigsl geruher:

dem zweiten Pfarrer zu Spangenberg, AlcriuS Dömich, die erlegigte Pfarrei Oberngeiü, in der Jnspektur Hereseld ,

dem Rektor an der Stadtschule zu Sachsenhagen, Ludwig August St ü n ke l, die erledigte Pfarrerstelle daselbst zu übertragen;

zur Versetzung der katholischen Pfarrer Heinrich Gorge von Hofbieber, Landkapitels Margrethen- hau», nach Marbach, Landkapitels Hünfeld, und Peter Gnau von Marbach nach Hofbieber die lan­desherrliche Genehmigung zu ertheilen ;

den Landrath zu Kirchhain, Regierungsrath Uioth, an die erledigte Landrathöstelle für den Kreis Witzcnhausen zu versetzen;

den Assessor der Polizeidirektion zu Cassel, Karl Rohde, zum Landrath für den Kreis Kirchhain,zu ernennen;

den provisorischen Hülfslehrer am Gymnasium zu Fulda, Dr. Christian Ostermann, zum ordentli­chen Lehrer an demselben,

den bisherigen Stistskâmmereiverweser Friedrich

Schulz zu Rotenburg zum Sliflskammerer da­selbst, diese beiden provisorisch, zu bestellen;

die Kreisthierarzte Dedekind von Eschwege nach Rinteln und Gipper von Rinteln nach Esch­wege zu versetzen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Rechtspraktikanten Eduard Schwarzen­berg, dermalen in Schmalkalden, zum Uuterstaats- prokurator daselbst provisorisch zu bestellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Probater Eduard Franke bei der Direktion der Hauptstaatskaffe zum Rentmeister in Neukirchen zu ernennen. ,

Allgemeine Verfügungen der Oberbehöxden.

1. V erz e i ch niß

der Gifte, sowie der heftig wirkenden Arznei­mittel und der Farbcstoffe, deren Aufbewah­rung und Verkauf nur unter Beobachtung x der Vorschriften tu dem Ausschreiben Kur­

fürstlichen Ministeriums des Innern vom 25. Oktober 1823, den Verkauf und die Auf­bewahrung der Gifte betreffend, Statt fin­den soll.