H anan, Donnerstag den 22. Mai 1856.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnâdigst geruhet:
dem vom»Erblandpvstmeister, dem Herrn Fürsten von Thurn und Taris, zum Sekretär bet dem Post, amte zu Fulda in Vorschlag gebrachten Oberpost, amtsalnstenten Heinrich' B om b e rg zu Cassel die allerhöchstlandesherrliche Bestätigung zu ertheilen.
Seine' Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnâdigsl geruher:
dem zweiten Pfarrer zu Spangenberg, AlcriuS Dömich, die erlegigte Pfarrei Oberngeiü, in der Jnspektur Hereseld ,
dem Rektor an der Stadtschule zu Sachsenhagen, Ludwig August St ü n ke l, die erledigte Pfarrerstelle daselbst zu übertragen;
zur Versetzung der katholischen Pfarrer Heinrich Gorge von Hofbieber, Landkapitels Margrethen- hau», nach Marbach, Landkapitels Hünfeld, und Peter Gnau von Marbach nach Hofbieber die landesherrliche Genehmigung zu ertheilen ;
den Landrath zu Kirchhain, Regierungsrath Uioth, an die erledigte Landrathöstelle für den Kreis Witzcnhausen zu versetzen;
den Assessor der Polizeidirektion zu Cassel, Karl Rohde, zum Landrath für den Kreis Kirchhain,zu ernennen;
den provisorischen Hülfslehrer am Gymnasium zu Fulda, Dr. Christian Ostermann, zum ordentlichen Lehrer an demselben,
den bisherigen Stistskâmmereiverweser Friedrich
Schulz zu Rotenburg zum Sliflskammerer daselbst, diese beiden provisorisch, zu bestellen;
die Kreisthierarzte Dedekind von Eschwege nach Rinteln und Gipper von Rinteln nach Eschwege zu versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Rechtspraktikanten Eduard Schwarzenberg, dermalen in Schmalkalden, zum Uuterstaats- prokurator daselbst provisorisch zu bestellen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Probater Eduard Franke bei der Direktion der Hauptstaatskaffe zum Rentmeister in Neukirchen zu ernennen. ,
Allgemeine Verfügungen der Oberbehöxden.
1. V erz e i ch niß
der Gifte, sowie der heftig wirkenden Arzneimittel und der Farbcstoffe, deren Aufbewahrung und Verkauf nur unter Beobachtung x der Vorschriften tu dem Ausschreiben Kur
fürstlichen Ministeriums des Innern vom 25. Oktober 1823, den Verkauf und die Aufbewahrung der Gifte betreffend, Statt finden soll.