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daß aber auch durch dieselbe nicht bloß das nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. August 1848 und des StrafprozeßgesetzeS vom 3t. Oktober 1848 für Preßvergehen angeord­nete Strafprozeßverfahren, sondern auch die im Gesetz wider Preßvergehen enthaltenen straf­rechtlichen Normen für die hier fraglichen Ver- geheki außer Anwendbarkeit gesetzt waren,

indem in Ermangelung einer deshalbigen Be­stimmung von den Kriegsgerichten nur das bei ihnen geltende StrafprozeßverfahrFN zur An­wendung gebracht werden konnte,

und unter den Civilstrafgesetzen, auf welche neben dem gemeinen Rechte die Kriegsgerichte hinsichtlich der Bestrafung verwiesen werden, nur die Cwilstrafgesetze gemeint sein können, welche für die fraglichen Vergehen ohne Rücksicht dar­auf, ob solche durch die Presse oder in anderer Weise begangen worden sind, strafrechtliche Nor­men enthalten,

weil die Bezeichnung »Civilstrafgesetzen wegen ihrer Allgemeinheit und Zusammenstellung mit dem allgemeinen Rechte nicht bestimmt erkennen laßt, ob unter den vom Gesetzgeber gemeinten Civilstrafgesetzen'auch tgs Gesetz wider Preßver« gehm, obschon eS ein Civilstrafgesetz ist, be- grissen sei,

die durch daS Gesetz vom 26. August 1848 gewährte Freiheit, der Presse, auf. deren Be­günstigung die strafrechtlichen Normen dieses Gesetzes offenbar beruhen, mit dem erklärten Kriegszustände nicht wohl zu vereinigen war,

der Gesetzgeber auch diese Freiheit der Presse bereits durch die Verordnung vom 7. Septem­ber 1850, unter dem An führen (in den Moti­ven zu .derselben), daß die fort und fort sich steigernde Frechheit der Tagespreise anarchische Zustände anzubahnen unternehme, erheblich be­schränkt hatte,

.nach dem in der Einleitung zur Verord­nung vom 28O September 1850 angeführten Grunde (damit jede Unternehmung gegen die Wirksamkeit der Verordnung vom 7. September 1850 zur gebührenden Bestrafung gebracht werde), nicht angenommen werden darf, daß der Ge­setzgeber durch Zulassung der mildernden Bestim­mungen des Gesetzes wider Preßvergehen eine ungleiche strafrechtliche Behandlung, je nach Art der Begehung durch die Presse oder in anderer Weise, habe zulassen wollen,

und derselbe seinen gegentheiligen Willen klar dadurch zu erkennen gegeben hatte, daß er ne­ben der Verweisung auf die Civilstrafgesetze die gleichartige Bestrafungwie Aufruhr" an öffentlichen Dienern schlechthin anordnete,

daß mithin die Verjährung der hier fraglichen Vergehen, möchte man dieselbe als zum Straf­prozeß oder zum Strafrecht gehörig ansehen,

und unter den im Gesetze wider Preßvergehen erwähnten Strafverfahren nicht bloß das Straf­prozeßverfahren, welches daS Gesetz verordnete, sondern die strafrechtliche Verfolgung überhaupt verstehen, zur Zeit der Eröffnung der Unter­suchung durch das permanente Kriegsgericht nicht nach der Bestimmung, deè Gesetzes wider Preßvergehen, sondern nach.dem gemeinen Rechte zu berechnen war,

und sonach vom permanenten Kriegsgerichte zuständiger Wetse und innerhalb- der Verjäh­rungszeit die Untersuchung eröffnet ist;

daß nun durch die Verordnung vom 19-De­zember 1854 (über die Aushebung des Kriegs­zustandes) die Verordnungen vom»7. Septem­ber 1850 und vom 28. September 1850 mit der Bestimmung außer Wirksamkeit gesetzt wor­den find, daß die bei dem ständigen Kriegsge­richte anhängigen unbeendigten Untersuchungen auf die Clvilgerichte übergehen sollen,

daß hierdurch ^var die Anwendbarkeit deS Gesetzes vom 26. August 1848 (wider Preßver­gehen) auf die hier fraglichen Vergehen her­gestellt ist, daß gleichwohl die Verjäh/ungszeit erst vom Tage der Publikation der Verordnung vom 19. Dezember 1854 an berechnet werden kann,

weil nach der Verordnung vom 19- Dezem­ber 1854 die Untersuchungshandlungen des per­manenten Kriegsgerichts nicht wirkungslos ge­worden sind, vielmehr die Fortdauer ihrer Wirk­samkeit durch die Bestimmung des Uebergangs der anhängigen unbeendigten Untersuchungen auf die Civilgerichte in der Verordnung aner­kannt ist,

durch die Untersuchung deS ständigen Kriegs­gerichtes und insbesondere den von ihm gegen die Angeklagten erlassenen Steckbrief die Ver­jährung der vorliegenden Vergehen unterbrochen wurde und diese Unterbrechung bis zum Ueber- gange der Untersuchung auf daS Civilgericht fortbauerte, da lediglich durch die Flucht der Angeklagten daS permanente Kriegsgericht ver. hindert war, daS Strafverfahren zu beendigen, daß endlich innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Publikation der Verordnung vom 19. Dezember 1854, die Anklage erhoben und die Ediktalladung der Angeklagten zum Verhand­lungstermine erlassen worden ist,

und diesem allen nach Verjährung der An­klage nicht entgegen steht;

daß sodann zur ersten Anklage, zwar nach den Zugeständnissen der Vertreter der Angeklag­ten das Thatsäckliche der Anklage alS festgestellt anzuschen ist, jedoch Freisprechung der Ange- klagten eintreten muß, weil bloß die Uebertre- tung eines in der Verordnung vom 7. Septem­ber 1850 gegebenen preßpolizeilichen Verbotes

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