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daß aber auch durch dieselbe nicht bloß das nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. August 1848 und des StrafprozeßgesetzeS vom 3t. Oktober 1848 für Preßvergehen angeordnete Strafprozeßverfahren, sondern auch die im Gesetz wider Preßvergehen enthaltenen strafrechtlichen Normen für die hier fraglichen Ver- geheki außer Anwendbarkeit gesetzt waren,
indem in Ermangelung einer deshalbigen Bestimmung von den Kriegsgerichten nur das bei ihnen geltende StrafprozeßverfahrFN zur Anwendung gebracht werden konnte,
und unter den Civilstrafgesetzen, auf welche neben dem gemeinen Rechte die Kriegsgerichte hinsichtlich der Bestrafung verwiesen werden, nur die Cwilstrafgesetze gemeint sein können, welche für die fraglichen Vergehen ohne Rücksicht darauf, ob solche durch die Presse oder in anderer Weise begangen worden sind, strafrechtliche Normen enthalten,
weil die Bezeichnung »Civilstrafgesetzen wegen ihrer Allgemeinheit und Zusammenstellung mit dem allgemeinen Rechte nicht bestimmt erkennen laßt, ob unter den vom Gesetzgeber gemeinten Civilstrafgesetzen'auch tgs Gesetz wider Preßver« gehm, obschon eS ein Civilstrafgesetz ist, be- grissen sei,
die durch daS Gesetz vom 26. August 1848 gewährte Freiheit, der Presse, auf. deren Begünstigung die strafrechtlichen Normen dieses Gesetzes offenbar beruhen, mit dem erklärten Kriegszustände nicht wohl zu vereinigen war,
der Gesetzgeber auch diese Freiheit der Presse bereits durch die Verordnung vom 7. September 1850, unter dem An führen (in den Motiven zu .derselben), daß die fort und fort sich steigernde Frechheit der Tagespreise anarchische Zustände anzubahnen unternehme, erheblich beschränkt hatte,
.nach dem in der Einleitung zur Verordnung vom 28O September 1850 angeführten Grunde (damit jede Unternehmung gegen die Wirksamkeit der Verordnung vom 7. September 1850 zur gebührenden Bestrafung gebracht werde), nicht angenommen werden darf, daß der Gesetzgeber durch Zulassung der mildernden Bestimmungen des Gesetzes wider Preßvergehen eine ungleiche strafrechtliche Behandlung, je nach Art der Begehung durch die Presse oder in anderer Weise, habe zulassen wollen,
und derselbe seinen gegentheiligen Willen klar dadurch zu erkennen gegeben hatte, daß er neben der Verweisung auf die Civilstrafgesetze die gleichartige Bestrafung „wie Aufruhr" an öffentlichen Dienern schlechthin anordnete,
daß mithin die Verjährung der hier fraglichen Vergehen, möchte man dieselbe als zum Strafprozeß oder zum Strafrecht gehörig ansehen,
und unter den im Gesetze wider Preßvergehen erwähnten Strafverfahren nicht bloß das Strafprozeßverfahren, welches daS Gesetz verordnete, sondern die strafrechtliche Verfolgung überhaupt verstehen, zur Zeit der Eröffnung der Untersuchung durch das permanente Kriegsgericht nicht nach der Bestimmung, deè Gesetzes wider Preßvergehen, sondern nach.dem gemeinen Rechte zu berechnen war,
und sonach vom permanenten Kriegsgerichte zuständiger Wetse und innerhalb- der Verjährungszeit die Untersuchung eröffnet ist;
daß nun durch die Verordnung vom 19-Dezember 1854 (über die Aushebung des Kriegszustandes) die Verordnungen vom»7. September 1850 und vom 28. September 1850 mit der Bestimmung außer Wirksamkeit gesetzt worden find, daß die bei dem ständigen Kriegsgerichte anhängigen unbeendigten Untersuchungen auf die Clvilgerichte übergehen sollen,
daß hierdurch ^var die Anwendbarkeit deS Gesetzes vom 26. August 1848 (wider Preßvergehen) auf die hier fraglichen Vergehen hergestellt ist, daß gleichwohl die Verjäh/ungszeit erst vom Tage der Publikation der Verordnung vom 19. Dezember 1854 an berechnet werden kann,
weil nach der Verordnung vom 19- Dezember 1854 die Untersuchungshandlungen des permanenten Kriegsgerichts nicht wirkungslos geworden sind, vielmehr die Fortdauer ihrer Wirksamkeit durch die Bestimmung des Uebergangs der anhängigen unbeendigten Untersuchungen auf die Civilgerichte in der Verordnung anerkannt ist,
durch die Untersuchung deS ständigen Kriegsgerichtes und insbesondere den von ihm gegen die Angeklagten erlassenen Steckbrief die Verjährung der vorliegenden Vergehen unterbrochen wurde und diese Unterbrechung bis zum Ueber- gange der Untersuchung auf daS Civilgericht fortbauerte, da lediglich durch die Flucht der Angeklagten daS permanente Kriegsgericht ver. hindert war, daS Strafverfahren zu beendigen, daß endlich innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Publikation der Verordnung vom 19. Dezember 1854, die Anklage erhoben und die Ediktalladung der Angeklagten zum Verhandlungstermine erlassen worden ist,
und diesem allen nach Verjährung der Anklage nicht entgegen steht;
daß sodann zur ersten Anklage, zwar nach den Zugeständnissen der Vertreter der Angeklagten das Thatsäckliche der Anklage alS festgestellt anzuschen ist, jedoch Freisprechung der Ange- klagten eintreten muß, weil bloß die Uebertre- tung eines in der Verordnung vom 7. September 1850 gegebenen preßpolizeilichen Verbotes
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