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wegen solcher Vergehen zu Folge der §§. 8 und 9 deS Gesetzes vom 26- August 1848 wi- der Preßvergehen nur das durch dies Gesetz . angeordnete Strafverfahren innerhalb sechs Monaten vom Zeitpunkte der Vollendung des Vergehens an zulässig ist,
und erst im August 1851 auf Mittheilung der Staatsbehörde von dem damaligen permanenten Kriegsgerichte wegen der fraglichen Vergehen ein UncerfuHungsveifahren eröffnet worden ist,
daß aber die Verordnung vom 28- September 1850 (die weitere Handhabung und Ergänzung der Verordnung vom 7. September 18â0, die Erklärung des Kriegszustandes betreffend) im §. 2 bestimmte, daß jeder Unze- horsam und jede Widersetzlichkeit, sowie jedes Unternehmen auch zum Militair nicht gehöriger Personen gegen die Verordnung' vom 7. September 1850 und deren Vollziehung von den Kriegsgerichten untersucht und -nach den Ci- VWrafgesctzeu, beziehungsweise nach dem geltenden allgemeinen Rechte und zwar an öffentlichen Dienern wie Aufruhr bestraft werden solle,
daß unter diese Bestimmung die nach der Anklage den Angeklagten zur Last gelegten Unternehmungen fielen, weil dieselbe bei ihrer allgemeinen Fassung ein jedeè derartiges Unternehmen, ohne Unterschied, ob e'S durch die-Presse oder in anderer Weise Statt fand, umfaßte,
daß dieselbe auch, indem sie nur bestimmt bezeichnete Vergehen betraf, im Verhältniß zum Gesetz wider Preßvergehen eine spezielle Verordnung war und mithin jeneS aufhob,
daß daher durch diese Verordnung die Kompetenz des permanenten Kriegsgerichtes für die vorliegenden Vergehen begründet war,
daß aber auch durch dieselbe nicht bloß daS nach den Bestimmungen deS' Gesetzes vom 26. August 1848 und deS Strafprozeßgesetzeö vom 31. Oktober 1848 für Preßvergchen angeordnete Strafprvzeßvcrfahren, sondern auch die im Gesetz wider Preßvergchen enthaltenen strafrechtlichen Normen für die hier fraglichen Vergehen außer Anwendbarkeit gesetzt waren,
indem in Ermangelung einer deöhalbigen Be- • stimmung von den Kriegsgerichten nur das bei ihnen geltende Strafpi ozcßverfahren zur Anwendung gebracht werden konnte,
und unter den Civilstrafgesetzen, auf welche neben dem gemeinen Rechte die Kriegsgerichte hinsichtlich der Bestrafung verwiesen werden, nur die Civilstrafgesetze gemeint sein können, welche für die fraglichen Vergehen ohne Rücksicht darauf, ob solche durch die Presse oder in anderer Weise begangen worden ftnb, strafrechtliche Normen enthalten,
weil die Bezeichnung »Civilstrafgesetze- wegen ihrer Allgemeinheit und Zusammenstellung mir dem allgemeinen Rechte nicht bestimmt erkennen läßt, ob unter den vom Gesetzgeber gemeinten Civilstrafgesetzen auch das Gesetz wider Preßver- gehen, obschon eS ein Civilstrafgcsetz ist, begriffen sei,
die durch daS Gesetz vom 26. August 1848 gewährte Freiheit der Presse, auf deren Begünstigung die strafrechtlichen. Normen dieses Gesetzes offenbar beruhen, mit dem erklärten Kriegszustände nicht wohl zu vereinigen war,
der Gesetzgeber auch diese Freiheit der Presse bereits durch die Verordnung vom 7. September 1850, unter dem An führen (in den Motiven zu derselben), daß die fort und fort sich steigernde Frechheit der Tagespresse anarchische Zustände anzubahnen unternehme, erheblich beschränkt hatte,
nach dem ist der Einleitung zur Verordnung vom 28. September T850 angeführten Grunde (damit jede Unternehmung gegen sie Wirksamkeit der Verordnung vom 7. September 1850 zur gebührenden Bestrafung gebracht werde), nicht angenommen werden darf, daß der Gesetzgeber durch Zulassung der mildernden Bestimmungen des Gesetzes wider Preßvergchen eine ungleiche strafrechtliche Behandlung, je nach Art der Begehung durch die Presse oder in anderer Weise', habe zulassen wollen,
und derselbe seinen gegentheiligen Willen klar dadurch zu erkennen gegeben hatte, daß er neben der Verweisung auf die Civilstrafgesetze die gleichartige Bestrafung „wie Aufruhr" an öffentlichen Dienern schlechthin anordnete,
daß mithin die Verjährung der hier fraglichen Vergehen, möchte man dieselbe als zum Strafprozeß oder zum Strafrecht gehörig ansehen, und unter den im Gesetze wider Preßvergehen erwähnten Strafverfahren nicht bloß daS Straf- prvzeßverfahren, welches das Gesetz verordnete, sondern die strafrechtliche Verfolgung überhaupt verstehen, zur Zeit der Eröffnung der Untersuchung durch daS permanente Kriegsgericht nicht nach der Bestimmung des Gesetzes wider Preßvergehen, sondern nach dem gemeinen Rechte zu berechnen tvar,
und sonach vom permanenten Kriegsgerichte zuständiger Weise 'und innerhalb der Verjah- rungözert die Untersuchung eröffnet ist;-
daß nun durch die Verordnung vom 19. Dezember 1854 (über die Aushebung deS Kriegszustandes) die Verordnungen vom 7. September 1850 und vom 28. September 1850 mit der Bestimmung außer Wirksamkeit gesetzt worden sind, daß die bei dem ständigen Kriegsge-