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wegen solcher Vergehen zu Folge der §§. 8 und 9 deS Gesetzes vom 26- August 1848 wi- der Preßvergehen nur das durch dies Gesetz . angeordnete Strafverfahren innerhalb sechs Mo­naten vom Zeitpunkte der Vollendung des Ver­gehens an zulässig ist,

und erst im August 1851 auf Mittheilung der Staatsbehörde von dem damaligen permanen­ten Kriegsgerichte wegen der fraglichen Vergehen ein UncerfuHungsveifahren eröffnet worden ist,

daß aber die Verordnung vom 28- Septem­ber 1850 (die weitere Handhabung und Ergän­zung der Verordnung vom 7. September 18â0, die Erklärung des Kriegszustandes betref­fend) im §. 2 bestimmte, daß jeder Unze- horsam und jede Widersetzlichkeit, sowie jedes Unternehmen auch zum Militair nicht gehöriger Personen gegen die Verordnung' vom 7. Sep­tember 1850 und deren Vollziehung von den Kriegsgerichten untersucht und -nach den Ci- VWrafgesctzeu, beziehungsweise nach dem gel­tenden allgemeinen Rechte und zwar an öffent­lichen Dienern wie Aufruhr bestraft werden solle,

daß unter diese Bestimmung die nach der Anklage den Angeklagten zur Last gelegten Un­ternehmungen fielen, weil dieselbe bei ihrer all­gemeinen Fassung ein jedeè derartiges Unter­nehmen, ohne Unterschied, ob e'S durch die-Presse oder in anderer Weise Statt fand, umfaßte,

daß dieselbe auch, indem sie nur bestimmt bezeichnete Vergehen betraf, im Verhältniß zum Gesetz wider Preßvergehen eine spezielle Ver­ordnung war und mithin jeneS aufhob,

daß daher durch diese Verordnung die Kom­petenz des permanenten Kriegsgerichtes für die vorliegenden Vergehen begründet war,

daß aber auch durch dieselbe nicht bloß daS nach den Bestimmungen deS' Gesetzes vom 26. August 1848 und deS Strafprozeßgesetzeö vom 31. Oktober 1848 für Preßvergchen angeord­nete Strafprvzeßvcrfahren, sondern auch die im Gesetz wider Preßvergchen enthaltenen straf­rechtlichen Normen für die hier fraglichen Ver­gehen außer Anwendbarkeit gesetzt waren,

indem in Ermangelung einer deöhalbigen Be- stimmung von den Kriegsgerichten nur das bei ihnen geltende Strafpi ozcßverfahren zur An­wendung gebracht werden konnte,

und unter den Civilstrafgesetzen, auf welche neben dem gemeinen Rechte die Kriegsgerichte hinsichtlich der Bestrafung verwiesen werden, nur die Civilstrafgesetze gemeint sein können, welche für die fraglichen Vergehen ohne Rücksicht dar­auf, ob solche durch die Presse oder in anderer Weise begangen worden ftnb, strafrechtliche Nor­men enthalten,

weil die Bezeichnung »Civilstrafgesetze- wegen ihrer Allgemeinheit und Zusammenstellung mir dem allgemeinen Rechte nicht bestimmt erkennen läßt, ob unter den vom Gesetzgeber gemeinten Civilstrafgesetzen auch das Gesetz wider Preßver- gehen, obschon eS ein Civilstrafgcsetz ist, be­griffen sei,

die durch daS Gesetz vom 26. August 1848 gewährte Freiheit der Presse, auf deren Be­günstigung die strafrechtlichen. Normen dieses Gesetzes offenbar beruhen, mit dem erklärten Kriegszustände nicht wohl zu vereinigen war,

der Gesetzgeber auch diese Freiheit der Presse bereits durch die Verordnung vom 7. Septem­ber 1850, unter dem An führen (in den Moti­ven zu derselben), daß die fort und fort sich steigernde Frechheit der Tagespresse anarchische Zustände anzubahnen unternehme, erheblich be­schränkt hatte,

nach dem ist der Einleitung zur Verord­nung vom 28. September T850 angeführten Grunde (damit jede Unternehmung gegen sie Wirksamkeit der Verordnung vom 7. September 1850 zur gebührenden Bestrafung gebracht werde), nicht angenommen werden darf, daß der Ge­setzgeber durch Zulassung der mildernden Bestim­mungen des Gesetzes wider Preßvergchen eine ungleiche strafrechtliche Behandlung, je nach Art der Begehung durch die Presse oder in anderer Weise', habe zulassen wollen,

und derselbe seinen gegentheiligen Willen klar dadurch zu erkennen gegeben hatte, daß er ne­ben der Verweisung auf die Civilstrafgesetze die gleichartige Bestrafungwie Aufruhr" an öffentlichen Dienern schlechthin anordnete,

daß mithin die Verjährung der hier fraglichen Vergehen, möchte man dieselbe als zum Straf­prozeß oder zum Strafrecht gehörig ansehen, und unter den im Gesetze wider Preßvergehen erwähnten Strafverfahren nicht bloß daS Straf- prvzeßverfahren, welches das Gesetz verordnete, sondern die strafrechtliche Verfolgung überhaupt verstehen, zur Zeit der Eröffnung der Unter­suchung durch daS permanente Kriegsgericht nicht nach der Bestimmung des Gesetzes wider Preßvergehen, sondern nach dem gemeinen Rechte zu berechnen tvar,

und sonach vom permanenten Kriegsgerichte zuständiger Weise 'und innerhalb der Verjah- rungözert die Untersuchung eröffnet ist;-

daß nun durch die Verordnung vom 19. De­zember 1854 (über die Aushebung deS Kriegs­zustandes) die Verordnungen vom 7. Septem­ber 1850 und vom 28. September 1850 mit der Bestimmung außer Wirksamkeit gesetzt wor­den sind, daß die bei dem ständigen Kriegsge-