Wochenblatt
, für die ^
P r v v i u z H a n a n.
Hanau, Donnerstag den 24. April 1856.
Gesetzgebung.
Die Nr. HI deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Verordnung vom 3. April 1856, die anderweite Organisation der Staats- Fi n a n z v erw a l t u ng betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich
Wilhelm der L, Kurfürst >c. re. haben Uns bewogen gefunden, nach Anhörung Unseres GesammrstaatSministeriumS Nachstehendes zu verordnen:
§. 1.
Die obere Verwaltung der Domainen geht auf eine Oberfinanzkammer über, welche zugleich diejenigen Geschäfte zu besorgen hat, die mit ersterer bereits vor dem Erlaß Unserer Verordnung vom 1t. Oktober 1850 , die anderweite Verwaltung der Finanzen deS StaatS betreffend, verbunden waren, mit Ausschluß jedoch der Unserer Kommission für die Ablösungen übertragenen, welche von dieser zu' erledigen bleiben.
§■ 2,
Die obere Verwaltung der direkten Steuern wird einem Obersteuerkollegium übertragen.
Auf dasselbe gehen die Geschäfte der hiermit aufgehobenen Kommission für RevisionS-, 'Nektifikations- und DermessungSarbeiten über, und ist von ihm demgemäß insbesondere für Errichtung und Erhaltung der Flurkarten und Steuerkataster zu sorgen.
Die Duplikate der letzteren sind überall von den
Steuerinspektiouen sortzuführen, von welchen auch die mit der Katasterführung in Verbindung stehenden Geschäfte zu besorgen sind. Die ständigen Ler- gütungen, welche einigen Städten aus der Staatskasse für diese nunmehr von den Steuerinspektiouen zu besorgenden Geschäfte geleistet werden, hören auf.
§. 3.
Die Geschäfte der Abtheilung Unseres Finanz-, Ministeriums für die indirekten Abgaben werden einer Oberzolldirektion übertragen.
§• 4.
Die Geschäfte der oberen Verwaltung der Forste und derZagden gehen auf ein ObersorstkollegiuM über.
§• 5.
Die Geschäfte der Abtheilung Unseres Finanzministeriums für die Berg- und Salzwerke werden von einer Oberberg- und Salzwerködirektion besorgt.
§. 6.
Die sämmtlichen vorgenannten Oberbehörden entscheiden über die, ihren Geschäftskreis betreffenden Beschwerden über Verfügungen der Unterbehörden zunächst selbstständig.
§. 7.
Die Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem 1. Mai d. J. in Kraft.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und deö beigedrückten StaatSsiegelö gegeben zu Cassel am 3- April 1856-
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
Vt. Hanstein-Knorr.