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Hanau, Donnerstag den 20. März 1856.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den vortragenden Rath im Ministerium des In« Nern, Geheimen Regierungsrath Heinrich Eduard' von Stjernberg, zum Landtagskommissar zu ernennen;

dem außerordentlichen Pfarrer und Rektor Wil­helm Wissemann zu Neukirchen tie erledigte Pfarrei Wettesingen, in der Klasse Zierenberg,

dem Kandidaten der Theologie und Philologie Friedrich Coch auS Fulda die erledigte zweite Pfar­rei zu Bockenheim, in der Klasse gleichen Namens, dem Physikus Dr. Kothe zu Voltmarsen daS^ er­ledigte Physikat zu Allendorf a. d. W. zu über­tragen.

Allgemeine Verfüglmgen der Oberbehörden.

1. Zum öffentlichen Verkaufe der hiesiger Leih­bank verfallenen Pfänder ist Termin auf Diens­tag den 2 2. April d. I. und folgende Tage anberaumt. In dieser Vergantung müssen alle Pfänder alsbald baar bezahlt werden, auch sämmtliche, vom L März 1865 an bis Ende Au- gust 1855 versetzten und die bis den 1., be­ziehungsweise den 3t. März d. J. verlängerten Pfänder müssen (wie solches die Leihzettel ohnehin ausweisen), wenn sie nicht mit zur Vergantung gezogen werden sollen, längstens bis zum Schlüsse des Monats Mârz d. I., weil alsdann die Bü­cher geschlossen werden, entweder auSgelöset oder

umgeschrieben sein. Bei Pfändern, welche wol­lene oder sonst leicht verwesliche Gegenstände ent­halten, findet jedoch nach der Lombardsordnang keine Umschreibung Statt. Zur Beförderung des Geschäfts wird die Schreib ube während der Um- schreibzeit auch Mittwoch und Samstag Nachmit- tags geöffnet.

Hanau am 3. März 1856.

Kurhessische Leihbankdirektion.

Rauh.

2. Durch allerhöchste Entschließung.vom 21. v.. M. ist die seitherige Kombination der Pfarreien Bruchköbel und Niederissigheim aufgehoben und Letztere wieder zu einer selbstständigen Pfarrei er­hoben worden.

Es wird dies mit dem Anfügen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Bewerbungs­gesuche um diese beiden Stellen binnen vier Wo­chen dahier einzureichen sind.

Hanau am 1. März 1856.

Kurfürstliches ev. Konsistorium.

H arbordt.

vt. Spangenberg.

3. Das bei Anwendung des Gesetzes vom 14. Juli 1853 wegen Einführung kürzerer Verjäh­rungsfristen bei Klagen auö Schuldverhältnisse» bctheiligte Publikum wird in Folge eines Be­schlusses Kurfürstlichen Justizministeriums auf den Inhalt deö §. 5 keS gedachten Gesetzes, wo­nach die bestimmte dreijährige Verjährungsfrist hinsichtlich der zur Zeit der Publikation des Ge­setzes bereits fälligen Forderungen der in § 1