1856.
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Wochenblatt
für dir
Provinz Hanau.
Hanau, Donnerstag den 3. Januar 1856»
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
die erledigte Landbaumeisterstelle für den Kreis Hanau dem Landbaumeister Johann Philipp Lichtenberg zu Schmalkalden zu übertragen;
den Baukondukteur Adam Heinrich Ludwig Böckel zu Cassel zum Vorstand des technischen Büreau's der Oberbaukommission, unter "Beilegung deS Prädikats „Bauinspektor," provisorisch zu ernennen;
den Obervorsteher des Hospitals Haina, Karl Friedrich von Lengerke, in den Ruhestand zu versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
den Rittmeister von Schenck zu Schweinsberg vom 1. (Leib) Husarenregiment mit Pension ausscheiden zu lassen und demselben den Charakter als Major zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allerqnâkigst geruhec:
den RechtSpraktikanten Heinrich Heuser in Jesberg zum Aktuar bei dem Justizamte I in Marburg provisorisch zu bestellen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
zur Ernennung des seitherigen Verwesers der katholischen Pfarrei Ulmbach, Landkapitels Neuhof,
Franz Kind, zum wirklichen Pfarrer daselbst die allerhöchst landesherrliche Genehmigung zu ertheilen ;
den praktischen Thierarzt Hermann Lambert zu Felsberg zum Kreisthierarzt für den KreiS Schlüchtern proplsorisch zu bestellen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
den Hauptzollamtöpraktikanten Heinrich Andreas zum Controleur bei dem Steueramte zu Schmalkalden provisorisch zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Bei der eingetretenen Erledigung des Physi- kats zu Wetter werden geeignete Kompetenten hiermit aufgefordert, um solches bei der unterfertigten Behörde unter Nachweisung ihrer Qualifikation dazu, binnen 14 Tagen sich zu bewerben.
Marburg am IQ. Dezember 1855.
Kurfürst!. Regierung der Provinz Obcrhesscn. Wegner.
' vt. Etienne.
2. DaS bestehende Verbot, mit einem Postwagen, einer Beichaise oder einem sonstigen Postfuhrwerk uneingeschrieben zu reisen, wird hierdurch mit dem Beifügen in Erinnerung gebracht, daß Uebek- treter dieses Verbots nach §. 23 der Postordnung vom 9. Mai 1788 im Entdeckungöfalle den zweifachen Betrag des der Postkasse entzogenen Personengeldes zu bezahlen, die Postillons aber, welche dergleichen f. g. blinde Passagiere in ein Postfuhr-