Einzelbild herunterladen
 

1856.

wwnmiw

Wochenblatt

für dir

Provinz Hanau.

Hanau, Donnerstag den 3. Januar 1856»

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:

die erledigte Landbaumeisterstelle für den Kreis Hanau dem Landbaumeister Johann Philipp Lich­tenberg zu Schmalkalden zu übertragen;

den Baukondukteur Adam Heinrich Ludwig Böckel zu Cassel zum Vorstand des technischen Büreau's der Oberbaukommission, unter "Beilegung deS Prädikats Bauinspektor," provisorisch zu ernennen;

den Obervorsteher des Hospitals Haina, Karl Friedrich von Lengerke, in den Ruhestand zu versetzen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:

den Rittmeister von Schenck zu Schweins­berg vom 1. (Leib) Husarenregiment mit Pension ausscheiden zu lassen und demselben den Charakter als Major zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allerqnâkigst geruhec:

den RechtSpraktikanten Heinrich Heuser in Jes­berg zum Aktuar bei dem Justizamte I in Marburg provisorisch zu bestellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:

zur Ernennung des seitherigen Verwesers der katholischen Pfarrei Ulmbach, Landkapitels Neuhof,

Franz Kind, zum wirklichen Pfarrer daselbst die allerhöchst landesherrliche Genehmigung zu ertheilen ;

den praktischen Thierarzt Hermann Lambert zu Felsberg zum Kreisthierarzt für den KreiS Schlüch­tern proplsorisch zu bestellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:

den Hauptzollamtöpraktikanten Heinrich Andreas zum Controleur bei dem Steueramte zu Schmalkal­den provisorisch zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Bei der eingetretenen Erledigung des Physi- kats zu Wetter werden geeignete Kompetenten hiermit aufgefordert, um solches bei der unterfer­tigten Behörde unter Nachweisung ihrer Quali­fikation dazu, binnen 14 Tagen sich zu bewerben.

Marburg am IQ. Dezember 1855.

Kurfürst!. Regierung der Provinz Obcrhesscn. Wegner.

' vt. Etienne.

2. DaS bestehende Verbot, mit einem Postwagen, einer Beichaise oder einem sonstigen Postfuhrwerk uneingeschrieben zu reisen, wird hierdurch mit dem Beifügen in Erinnerung gebracht, daß Uebek- treter dieses Verbots nach §. 23 der Postordnung vom 9. Mai 1788 im Entdeckungöfalle den zwei­fachen Betrag des der Postkasse entzogenen Per­sonengeldes zu bezahlen, die Postillons aber, welche dergleichen f. g. blinde Passagiere in ein Postfuhr-