Einzelbild herunterladen
 

I. 1855,

( 22 )

Artikel 5.

Die erkannte Geld- oder Arbeitsstrafe wird zum Vortheil desjenigen Staates vollzogen, dessen Behörde die Strafe erkannt hat.

Vorstehende Bestimmungen werden unter Bezug­nahme auf die allgemeine landständische Zustim­

mung zu solchen Verträgen zur allenthalbigen Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht. Cassel am 26sten November 1855.

Die Kurfürstlichen Ministerien des der des

Aeußern. Justiz. Innern.

v. Meher. Rohde. v. Stiernberg.

December 1855.

Ausschreiben des Finanzministeriums

vom 4^ December 1855,

die Declarationspflichtigkeit der mit der Staatspost vom Auslande einge­henden Waaren-Pakete betreffend.

Mit allerhöchster Genehmigung Seiner König­lichen Hoheit des Kurfürsten wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, nachdem dem Vereins - Zolltarif Abtheilung V, Nr. X gemäß die Waarenquantitäten unter drei Loth Zollgewicht bei der Abgaben - Erhebung außer Betracht bleiben, nunmehr alle, drei Loth oder mehr wiegenden, mittelst der Post aus dem Aus­lande eingehenden Pakete der Declarationspflich- tigkeit unterliegen.

Die Bestimmungen im §. 1 des Ausschreibens des Finanzministeriums vom 3ten Januar 1832 und unter I des Ausschreibens des Finanzmini­steriums vorn 12ten Januar 1839 sind danach abgeändert.

Cassel am 4ten December 1855.

Kurfürstliches Finanzministerium.

Kraft allerhöchsten Auftrags: Wiederholt».

Vt. Führer.

Verordnung vom 6 December 1855, das Verbot der Zahlungen mit frem­dem Papiergeld unter Zehn Thalern betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der M, Kurfürst rc. rc.

erlassen,,

um den Nachtheilen thunlichst vorzubeugen, welche durch das in mehreren benachbarten Staaten gegen das auswärtige Papiergeld erlassene Verbot einzutreten drohen, auf den Antrag Unseres Gesammt-Staatsmini­steriums nachfolgende Verordnung:

§. 1

Fremdes Papiergeld des Vierzehnthalerfußes in Stücken unter Zehn Thalern soll als Zahlungs­mittel in Kurhessen nicht gebraucht werden.

§. 2.

Unter diesem Verbote sind auch die in einem fremden Staate von Corporationen, Gemeinden, Gesellschaften oder Privaten ausgegebenen Kassen­scheine und sonstigen, auf den Inhaber lautenden unverzinslichen Schuldverschreibungen begriffen.