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H anan, Donnerstag den 6. Dezember J855»

Gesetzgebung.

Die Nr. X des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Verordnung,

vom 22. November 1855,

die Aufhebung der 91 ed)n ung6Eom» mission betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst k. ic.

verordnen, nach Anhörung Unseres Tesammt- staatsministeriums, wie folgt:

Die durch.den §. 7 der Verordnung vom 11. Ok­tober 1850, die auderweite Verwaltung der Finan­zen des StaateS betreffend, eingesetzte Rechnungs- kommission wird hiermit aufgehoben und gehen de­ren Geschäfte auf die Abtheilung Unseres Finanz- ministeriums für die Romainen, soweit sie aber die Rechnungen über direkte Steuern betreffen, auf die Abtheilung Unseres Finanzministeriums für die di­rekten Steuern über.

Die Beamten, welche hiernach den vorgenannten Abtheilungen Unseres Finanzministeriums Rech­nung abzulegen haben, sind diesen nach Maßgabe des Gesetzes vom 17- Mai 1834, daS Verfahren wider öffentliche RechnungSführer betreffend, unter­geordnet.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhandigen Unter­schrift und deS beigedrückten StaatSsiegelS gegeben zu Cassel am 22. November 1855.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Vt. Wiederhold.

Ernennungen und Beförderungen-

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Rechispraktikanten Christian Noos in Hom- berg zum Sekretargehülfen bei dem Obergerichte in Cassel provisorisch zu bestellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

die erledigte Stadtgerichtöwundarztstelle zu Cassel dem Amtswundarzt für die Bezirke der dasigen Ju- stizamter II und HI, Wilhelm Randel, zu über­tragen ;

den Polizeidirektor Bernstein zu Cassel zum landesherrlichen Kommissar bei dem Hagelschaden- versicherungöverein für Kurhessen zu bestellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet':

den Revierförster Grau zu Beißeförth in den Ruhestand zu versetzen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem Kurfürstlichen Hosmarschall a. D. von der