H anan, Donnerstag den 6. Dezember J855»
Gesetzgebung.
Die Nr. X des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Verordnung,
vom 22. November 1855,
die Aufhebung der 91 ed)n ung6Eom» mission betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst k. ic.
verordnen, nach Anhörung Unseres Tesammt- staatsministeriums, wie folgt:
Die durch.den §. 7 der Verordnung vom 11. Oktober 1850, die auderweite Verwaltung der Finanzen des StaateS betreffend, eingesetzte Rechnungs- kommission wird hiermit aufgehoben und gehen deren Geschäfte auf die Abtheilung Unseres Finanz- ministeriums für die Romainen, soweit sie aber die Rechnungen über direkte Steuern betreffen, auf die Abtheilung Unseres Finanzministeriums für die direkten Steuern über.
Die Beamten, welche hiernach den vorgenannten Abtheilungen Unseres Finanzministeriums Rechnung abzulegen haben, sind diesen nach Maßgabe des Gesetzes vom 17- Mai 1834, daS Verfahren wider öffentliche RechnungSführer betreffend, untergeordnet.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhandigen Unterschrift und deS beigedrückten StaatSsiegelS gegeben zu Cassel am 22. November 1855.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
Vt. Wiederhold.
Ernennungen und Beförderungen-
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Rechispraktikanten Christian Noos in Hom- berg zum Sekretargehülfen bei dem Obergerichte in Cassel provisorisch zu bestellen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
die erledigte Stadtgerichtöwundarztstelle zu Cassel dem Amtswundarzt für die Bezirke der dasigen Ju- stizamter II und HI, Wilhelm Randel, zu übertragen ;
den Polizeidirektor Bernstein zu Cassel zum landesherrlichen Kommissar bei dem Hagelschaden- versicherungöverein für Kurhessen zu bestellen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet':
den Revierförster Grau zu Beißeförth in den Ruhestand zu versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Kurfürstlichen Hosmarschall a. D. von der