1855
VM-W» W W% WI
Hanau, Donnerstag den 29. November 1855
Gesetzgebung.
Die Nr. IX des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Verordnung
vom 15. November 1855,
di e Landgendarin erie betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst x. ic.
verordnen
in der Absicht, dem Landgendarmeriekorps, unter Aufrechchaltung seines militairischen Charakters, zu der dermaligen Organisation der Landesverwaltung die entsprechende Stellung zu geben, nach Anhörung Unseres GesammtstaatSministeriumS: ♦
§• 1-
In jeder Provinz soll" ein Provinzialkommando der Landgendarmerie bestehen und am Provinzial- hauptorte feinen Sitz haben.
Demselben ist die in der Provinz stationirte Gendarmerie untergeben.
Für die Bezirke Schmalkalden und Rinteln wer- den Distriktskommandos in den genannten Städten gebildet, welchen die in jenen Bezirken stationirte Mannschaft unterworfen ist.
Das DistriktSkommando zu Schmalkalden soll zunächst dem Provinzialkommando zu Fulda und das Distriktskommando zu Rinteln zunächst dem Provinzialkommando zu Cassel untergeben sein.
Die Provinzialkommandos sind dem Korpskommando zu Cassel untergeordnet.
§• 2.
DaS Korps kommando ist in militairischen Angelegenheiten— vergl. §. t der Verordnung vom 10- April 1845 — dem Kriegsministerium und in allen die Wirksamkeit und Dienstleistung des Korps betreffenden Angelegenheiten dem Ministerium des Innern untergeben.
§. 3.
Die Stationirung der Landgendarmerie wird im Einvernehmen mit" dem Ministerium des Innern vom Kriegsministerium in Ausführung gebracht.
§. 4.
Die Verordnung vom 7. Dezember 1848, sowie das Ausschreiben deö Ministeriums des Innern vom 6. März 1849 werden aufgehoben.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und deS beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 15- November 1855.
Friedrich Wilhelm.
Vt. v. Loßberg. Vt. v. Stiern berg.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Hauptmann KleinhanS vom 3. Infanterieregiment ausscheiden zu lassen und denselben zum