1855.
VWitM Itt/VMW
VM^lt^lMWI'
für d i e.
Hanau, Donnerstag den 15. November 1855.
Gesetzgebung.
Die Nr. VIII deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt:
Verordnung
vom 2. November 1855,
den Fruchtverkehr betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst je. rc.
haben, in Rücksicht auf die seit der vorjährigen Ernte gemachten Erfahrungen, die Vorschriften Unserer Verordnung vom 5. Oktober v- I., den Verkehr mit Getreide, Mehl, Kartoffeln und Brod be, treffend, einer Revision unterwerfen lassen, und verordnen nunmehr, nach Anhörung Unseres Ge- sammtftaatSministeriumS, wie folgt:
b*e §• §• 1 bis 13 der vorerwähnten Verordnung vom 5- Oktober v. I. werden außer Wirksamkeit gesetzt.
sAU^^^M11^* ^"höchsteigenhändigen Unter# feprift unb deS beigedruckten Staatösiegelö gegeben zu Cassel am 2- November 1855. a
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
Vl- v. Stiernberg.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem vom Erblandpostmeister, dem Herrn Fürsten von Thurn und TariS, zum Sekretar bei dem Oberpostamte zu Cassel in Vorschlag gebrachten Oberpost- amtSassistenten Adam Brehm daselbst, und
dem zum Assistenten bei dem Oberpostamte zu Cassel vorgeschlagenen Postamtsassistenten Ferdinand Odenwaldt zu Carlshafen die allerhöchstlandeS- herrliche Bestätigung zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
den Rittmeister von Cölln, Provinzkommandant der Landgendarmene zu Hanau, in gleicher Eigenschaft nach Marburg zu versetzen;
den Premierlieutenant Schödde vom 3. Infanterieregiment zum Hauptmann und Provinzkommandanten der Landgendarmerie zu Hanau zu ernennen, sowie
den Premierlieutenant von Cölln vom 1. Infanterieregiment (Kurfürst) zur Landgendarmerie zu versetzen und zum Distriktskommandanten der Graf- schaft Schaumburg zu ernennen.
Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.
1- Bekanntmachung, den Unterricht in der Hebammenkunst betreffend.
Zu dem ersten Hebammenlehrkursus deS Jahres