^ rt n au, Donnerstag den 20. September 1855.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
Zum öffentlichen Verkäufe der hiesiger Leih- bank verfallenen Pfänder ist Termin auf Montag den 22. Oktober d. I. und folgende Tage anberaumt. In dieser Bergantung müssen alle Pfänder alsbald baar bezahlt werden, auch sämmtliche, vom 1. September 1854 an bis Ende Februar 1855 versetzten — und die bis den 1., beziehungsweise den 30- September d. J. verlängerten Pfänder müssen (wie solches die Leihzettel ohnehin ausweisen), wenn sie nicht mit zur Ver- gantung gezogen werden sollen, längstens bis zum Schlüsse des Monats September d. I., weil alsdann die Bücher geschlossen werden, entweder ausgelöset oder umgeschrieben sein. ' Bei Pfändern , welche wollene oder sonst leicht verwesliche Gegenstände enthalten, findet jedoch nach der Lombardsordnung keine Umschreibung Statt. Zur Beförderung des Geschäfts wird die Schreibstube während der Umschreibzeit auch Mittwoch und Samstag Nachmittags geöffnet.
Hanau am 6. September 1855.
Kurhessische Leihbankdirektion. Rauh.
Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.
11 Güterverpachtung. Nachverzeichnete, dem Altdanauer Hospital zu- gehorige Güterstücke sollen Samstag») den 22.
*) In Nr. 38 u. 37 d. Bl. steht irrthüml. Dienstag.
d. M., Nachmittags 2 Uhr, in meinem Arbeitszimmer von Martini d. I. ab auf 6 Jahre anderweit öffentlich an Meistbietende verpachtet werden:
I Ackerland:
— Mrg.3Vrtl. 17Rch.in der Klause, Gew. 34;
11 „ 3 „ 26| „ an dem Lehrhof, Gew. 21;
1 „ 1 v daselbst;
17 „ — „ 27| „ daselbst;
9 „ — w 37 „ an dem Rohr, Gew. 25;
4 „ 1 ^ 38 „ hinter der Kieselkaute, Gew. 40, links an der Eisenbahn;
2 ir 3 „ 18 „ daselbst, rechts derselben.
II. Wiesen:
1 Mrg. 1 Vrtl. 6Rth. auf dem oberen Bruch, Gew. 4;
— » 2 „ 12 » daselbst, Gew. 21;
1 „ 1 „ 33 „ auf dem unteren Bruch, Gew. 9;
— „ 1 „ 37 „ daselbst, Gew. 33;
4 „ 3 w 33 u dafelbst, Gew. 34;
2 , 2 „ 27 „ daselbst, Gew. 34.’
Hanau am 3- September 1855.
Breidenbach, Kirchenverwalter-
2. Die bereits zwei Jahre provisorisch angestellten katholischen Lehrer und Lehrergehülfen werten zur praktischen: (zweiten) Prüfung auf den 25. und 26. d. M. einberufen und haben Tags zuvor dem Unterzeichneten ihre Bestellungsurkunden