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Thaler. Sfir. HK.

Heu als eine Schuld der Anstalt

in die nächste Rechnung über . . 462 17 6

bleibt wirkliche Ausgabe 36,136 13 5 und in Vergleichung mit der wirk­lichen Einnahme ein Kassenbestand von -..... 10,273 20 3 welcher in die folgende Rechnung übertragen wird. Cassel am 13. August 1855. Kurfürstliche Direktion der Civil-Wittwen- und Waisenanstalt.

Schwarzen derg. Kraus.

Vt. Schwarzenberg.

4. In Betreff der Versendung von Schriften und Drucksachen in Frankreich sind neuerdings Be­stimmungen getroffen worden, deren Befolgung von Seiten der Französischen Oberpostbehörde mit Strenge überwacht wird.

^Diese Bestimmungen werden nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Innerhalb Frankreichs dürfen auf einem ande­ren Wege als mittelst der Briefposten (StaatS- posten) bei Vermeidung einer Strafe von 160 bis 300 Franken und im Wiederholungsfall von 300 bis 3000 Franken nicht versendet werden:

a. versiegelte oder unversiegelte Briefe, wozu noch gerechnet werden: Schriften, Dokumente und sonstige Papiere aller Art, also auch Werth­papiere (Papiergeld, Banknoten, Wechsel);

b. Journale, periodische Werke jeder Art, ge­druckte, lithographirte oder autographirte Pro­spekte, Cirkularien, Kataloge, Preiskourante, Lotteriegewinnlisten, Ankündigungen und son­stige Anzeigen.

Ausnahmsweise dürfen mittelst anderer Versen- dungsgelegenheiten, demnach auch mit den im Privatbetrieb stehenden Messagerien, welchen die in Deutschland zur Fahrpost gegebenen Sendun­gen zur Weiterbeförderung in Frankreich überlie­fert werden, Beförderung findon:

1) Register, Planzeichnungen und Karten;

2) Prozeßakten;

3) nicht periodische Drucksachen, vorausgesetzt, daß sie keinerlei handschriftlichen Zusatz und überhaupt picht die Natur einer Ankündi­gung, Benachrichtigung oder eines Cirkulars haben.

Drucksachen, deren Versendung mit den Messagerien zugelassen ist, dürfen neben der Ver­packung in Kisten oder Balloten im Innern nicht noch durch versiegelte Umschläge verschlossen sein. Cassel am 10. August 1855.

Kurfürstliche Generalpostinspektion. Schmerfeld.

Besondere Bekanntmachungen

der Verwaltungs- und Finanzbehörden.

1. Der bei der diesjährigen Rekrutirung für brauch­bar erklärte und dem Kurfürstlichen 3. Infan­terieregiment überwiesene Militairpflichtige Jo­hannes Fri ck aus Heröfeld, welcher sich der Ein­stellung entzogen hat, wird hierdurch ediktaliter aufgefvrdert, sich noch binnen 3 Monaten zur Erfüllung seiner Militairpfiicht zu sistiren, widri­genfalls gegen ihn als Ausgetretenen verfahren werden wird.

Hersfeld am 30. Juli 1855.

Kurfürstliches Landrathsamt. Auffarth.

2. Für den elfjährigen August Island (Sohn der Wittwe des Maurers Johannes Jfland) von Lützelhausen ist dahier zum Zwecke der Auswan­derung nach Nordamerika um Entlassung aus dem Kurhessischen Unterthanenverbande nachge­sucht worden.

Gelnhausen am 9. August 1855. Kurfürstliches Landrathsamt. Giller.

3. Polizeidirektion zu Hanau. Wolf Levi, genannt Wolf, Handlungökommis, von hier hat Behufs Uebersiedelung nach Mühlhausen, im Kö­nigreich Preußen, um Entlassung aus dem Kur- hessischen Staatöverbande dabier nachgesucht. Hanau am 7. August 1855.

Kurfürstliche Polizeidirektion. Cornelius.

4. Für- Wilhelm Jakob Ludwig und Karl Mgri- milian Kolb von Wächtersbach ist dahier zum Zwecke der Auswanderung nach Nordamerika um Entlassung aus dem Kurbessischen Unterthanen­verbande nachgesucht worden. Gelnhausen am 6- August 1855. Kurfürstliches Landrächsamt. Gzller.

5. Im Verlagskomptoir des reformir- ten Waisenhauses zu Cassel sind noch Exemplare der im Jahre 1844 mit Genehmigung Kurfürstlichen Ministeriums des Innern unter der Aufsicht Kurfürstlichen Konsistoriums hier er­schienenen neuen Auflage des Becker'schen Choralbuchs von LSs'. Wiegand, in gr. Querquart, auf starkem feinen Schreibpapier (brosch.), zu dem bedeutend herabgesetzten Preise von 20 Sgr- pr. Eremplar zu haben.

Cassel im August 1855.

z. Es wirb hierdurch zur Kenntniß der Bethei- ligten gebracht, daß die Vornahme der Parzellen- vermessung der Gemarkung Hanau im Jahre 1856 höheren Orts bestimmt worden ist und, da es im Interesse der Grundbesitzer liegt, daß die