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Wochenblatt
für die Provinz H a na u.
H a n a u, Donnerstag den 23. August 1855»
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allerguadigst geruhet:
dem Geheime Regierungsrath von Specht zu * Rinteln die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des von Seiner Majestät dem König von Hannover demselben verliehenen Ritterkreuzes des GuelphenordenS zu ertheilen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Durch den Tod des Phystkus Dr. Bauer zu Netra ist daö Amtöphysikat daselbst erledigt worden. Geeignete Bewerber um diese Stelle werden hierdurch ausgefordert, ihre Gesuche binnen drei Wochen anher einzureichen.
Cassel am 28. Juli 1855.
Kurfürst!. Regierung der Provinz Niederhessen. W a g e n e r.
vt. Witzleben, v. c.
2- Nach §. 3 der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Verordnung vom 3. Mai 1853, die paßpo- lizeiliche Behandlung der Ausländer in Oesterreich betreffend, ist bestimmt, daß Neisedokumente von Ausländern ohne bestimmte Dauer in den Kaiserlichen Kronländern vom Tage ihrer Ausstellung längstens auf drei Jahre als gültig angesehen werden dürfen. In Folge dessen geschieht es, daß fremde Staatsangehörige, namentlich Handwerksgesellen , deren Reisebewilligung zwar auf Oesterreich lauret, aber den Termin von 3 Jahren be
reits überschritten hat, welche in gutem Glauben und auf Grund des, ungeachtet dessen von irgend einer Kaiserlichen Misston erhaltenen Visa's' ihrer Wanderbücher sich nach den Kaiserlich Königlichen Staaten begeben wollen, bei ihrer Ankunft an der Oesterreichischen Grenze, wegen Ungültigkeit ihrer Reiseurkunde, zurückgewiesen werden müssen.
Zu Vermeidung aller Nachtheile, welche durch Nichtkenntniß der bezeichneten Vorschrift für Reisende entstehen können, wird solche deßhalb hier- bunb zur Veröffentlichung gebracht und bemerkt, daß die Polizeibehörden bei Ertheilung von Pässen und Wanderbüchern auf unbestimmte Zeit noch überdies angewiesen sind, die Inhaber derselben auf jene Vorschriften besonders aufmerksam zu machen.
Hanau am 2. August 1855.
Kurfürstliche Regierung daselbst.
H a r b o r d t. vt. Metz.
3. Nachdem nunmehr auch die vorjährige Rechnung der Civil-Wittwen- und Waisenanstalt für die Hof- und Civil-StaatSdiener der acht Rangklassen ordnungsmäßig abgehört und definitiv'abgeschlossen worden ist, so wird nach der Bestimmung im §. 27 der Statuten dieser Anstalt nachstehend ein Auszug jener Rechnung öffentlich bekannt gemacht:
A. Einnahme.
Thaler. Sgr. Hlr.
1) Kassenbestand vom Jahre 1853 9,717 2 2
2) Beiträge der Interessenten, und
zwar: