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Ernennungen und Beförderungen,

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

der Hofdame und Gouvernante Fraulein Lucie von B i sch v fS h a u se n die allerunterthänigst nach­gesuchte Entlassung von ihrer Stelle zu bewilligen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den mit Versetzung der Stelle eines Hofküfermci- sterS beauftragten Hofbänderknecht Konrad Zim­mer man» nunmehr zum Hofküfermeister zu er­nennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1, Durch den Tod des PhysikuS Dr. Bauer zu Netra ist das Amtsphysikac daselbst erledigt worden. Geeignete Bewerber um diese Stelle werden hierdurch aufgefordert, ihre Gesuche bin­nen drei Wochen anher einzureichen.

Cassel am 28. Juli 1855- Kurfürst!. Regierung der Provinz Niederhessen.

W a g e n e r.

vt. Witzleben, v. c.

2. Nach §. 3 der Kaiserlich Königlich Oesterreichi­schen Verordnung von, 3. Mai 1853, die paßpo- lizeiliche Behandlung der Ausländer in Oesterreich betreffend, ist bestimmt, daß Reisedokumente von Ausländern ohne bestimmte Dauer in den Kaiser­lichen Kronländern vom Tage ihrer Ausstellung

längstens auf drei Jahre als gültig angesehen werden dürfen. In Folge dessen geschieht es, daß fremde Staatsangehörige, namentlich HandwerkS- gefellen, deren Reisebewilligung zwar auf Oester­reich lautet, aber den Termin von 3 Jahren be, reitö überschritten hat, welche in gutem Glauben und auf Grund deS, ungeachtet dessen von irgend einer Kaiserlichen Mission erhaltenen Visa'S ihrer Wanderbücher sich nach den Kaiserlich Königlichen Staaten begeben wollen, bei ihrer Ankunft an der Oesterreichischen Grenze, wegen Ungültigkeit ihrer Reiseurkunde, zurückgewiesen werden müssen.

Zu Vermeidung aller Nachtheile, welche durch Nichtkenntniß der bezeichneten Vorschrift für Rei­sende entstehen können, wird solche deßhalb hier­durch zur Veröffentlichung gebracht und bemerkt, daß die Polizeibehörden bei Ertheilung von Pässen und Wanderbüchern auf unbestimmte Zeit noch überdies angewiesen sind, die Inhaber derselben auf jene Vorschriften besonders aufmerksam zu machen.

Hanau am 2. August 1855.

Kurfürstliche Regierung daselbst. H a r b o r d t. vt Metz.

3. Bekanntmachung,-

die diesjährige Fohlenschau und Prä- mienvertHeilung in d««ProvinzenNie­der- und Oberh essen, sowie in dem Re- gierungskommissionsbezirke Rinteln betreffend.

Bei der in diesem Hahre in den Provinzen Nie­der- und Oberhessen, sowie in dem ReglcrungSkvm-