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gegen die Wasserscheu hier noch zu erwähnen. Es ist nämlich das, möglichst bald zu veranstaltende, gänzli­che Ausschneiden der Bißwunde sowohl in die Breite als Tiefe. Nur kann man es nicht an allen Stellen anwenden.

Ist die Ausschneibung gleich nach dem Bisse gesche­hen, und ist sie vollständig verrichtet worden, so bedarf es nach dem hinreichenden Ausbluten der Wunde nichts als das Einlegen von Cbarpie, und das Verbinden mit Salben, um eine gehörige Entzündung und Eiterung hervorzubringen.

Sind mehrere Tage nach erlittener Verletzung ver­flossen , oder ist die Bißwunde schon länger vernarbt, so kann doch die Ausschneibung gemacht, nur muß nachher noch die Blutung befördert, die Wunde mit einer Auflösung des ätzenden Laugensalzes oft ausge­waschen , und dann durch eine höchst gesättigte Auflö­sung dieses AetzmittelS eine heftige Entzündung, bran­dige Zerstörung der Wundfläche und starke Eiterung er­regt werden.

Findet die Ausschneibung wegen Häufigkeit der Biß­wunden , oder wegen der Gefahr, wichtige Theile zu zerschneiden, oder wegen der Verstümmelung des Kran­ken nicht Statt, so ist das bloße Erweitern mit dem Messer durch Einschnitte und Auswaschen der Wunden sowie eine aufmerksame Behandlung derselben mit Aey- laugesalz anzuwenden.

In der ganzen Zeit vom Bisse an bis zum Ausbruche der Wasserscheu kann die Ausschneibung und Aetzung der Wunde oder Narbe vorgenommen werden.

Während der Behandlung der Bißwunde hat der Verletzte alle heftige Anstrengungen und Arbeiten zu meiden, sich mäßig zu bewegen, und leichte, nicht zu nahrhafte, besonders Pflanzenspeisen zu genießen, al­ler erhitzenden Dinge aber sich sorgfältig zu enthalten, und in nicht zu heißer Temperatur zu bleiben,

Uebrigens müssen vorzüglich bei dem Gebissenen Muth und feitet feit erhalten, alle niederdrückende Ge­müthsbewegungen, Aerger, Schrecken, Kummer, ver­mieden, und eine sehr geregelte Lebensart vom Kran­ken geführt werden.

Weigert sich ein Gebissener, ärztliche Hülfe anzuneh- men, so hat die Polizei das-Recht, ihn) um die übri- öen Einwohner vor der Gefahr der. Wasserscheu zu schützen, auf viele Wochen in eine Wohnung zu ver­bannen, und unter strenge polizeiliche Aussicht'zu setzen.

Ganz gleich sind Vorsicht, Verhalten und Behand­lung bei der Bißwunde von einem tollen, wie von ei­

nem der Wuth nur verdächtigen Hunde, bei der von ei­nem in die wahre Wuth verfallenen, sowie von einem bloß vermeintlich wüthenven andern Thiere. In den letzter» Fällen ist also bei einem Menschen, der gebissen oder begeifert worden, eben so zu verfahren, als sei es von einem tollen Hunde geschehen. Selbst Bißwunden von in der heftigsten Leidenschaft versetzten, sehr ge­reizten Thieren sind auf ähnliche Weise zu behandeln. Verfahren und Vorsichtsmaßregeln bei einem wasserscheuen Menschen.

Ist die Wasserscheu bereits ausgebrochen, so richtet gewöhnlich keine Kur etwas aus, der Kranke stirbt Und man kann, höchstens lindern. Da indeß doch eine Mög­lichkeit zur Rettung da ist, so muß alles dafür aufgebo- ten, und dem behandelnden Arzte in seinen Bemühun­gen keine Hindernisse entgegengesetzt werden.

Der Wasserscheue wird mit möglichster Schonung und Vorsicht in einem Zustande erhalten, worin er nie­manden schaden kann.

Die innerliche Behandlung, sowohl zur Vorbauung als zur Kur, muß allein dem Arzte überlassen bleiben. Es gehört hierher die Anwendung der durch die Erfah­rung am meisten bewährten Mittel, der Belladonna, des Quecksilbers, Maiwurms, der spanischen Fliegen, des flüchtigen Alkalis (Der lauen Bäder, des Glühei- sens auf der Bißstelle).

Zu einem in Wasserscheu verfallenen Menschen dür­fen nur die Personen kommen, die schlechterdings zu seinem Beistande erforderlich sind. Niemand darf sich einem solchen bejammernswürdigen Unglücklichen mehr nähern, als es gerade Noth thut. Wer ihn berührt, darf keine Verletzung an den Händen haben, und muß sich sogleich mit Sorgsamkeit waschen.

Alles, was in der nächsten Umgebung des Kranken gewesen, was er während seines Leidens berührt hatte, muß, damit das furchtbare Uebel nicht auf andere Men- scheu übertragen werde, zerstört, verbrannt, vergraben oder ausgeglüht werden, wie Betten, Kleidungsstücke Geschirre rc. Die Bekleidungen der Wände aber sind zu zerstören, oder diese selbst mit frischem Kalke zu überziehen.

Ein an der Wasserscheu Verstorbener wird, sobald der nicht sehr zweifelhafte wahre Tod offenbar ist, un­verzüglich , ohne abgewaschen und angekleidet zu wer­den, in einem gut verpichten Sarge, tiefer als gewöhn­lich , beerdigt. Hanau am 5. Juni 1855.

Kurfürstliche Regierung.

Gedruckt und verlegt in der Buchdruckerei des vereinigten evangel. Waisenhauses.

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