Einzelbild herunterladen
 

759

Gemeinnützige Nachrichten.

In Gemäßheit der im 8- 14 des die Besteuerung der Hunde und die Verminderung der Gefahren der Hundswuth betreffenden Gesetzes vom 31. Oktober 1833 enthaltenen Vorschrift wird folgende

Belehrung über die Wasserscheu bei Menschen und Thieren bekannt gemacht.

(Fortsetzung u. Schluß aus Nr. 26 d- Bl.)

Im Verlaufe des Uebels treten noch mehr krampf­hafte Zufälle- ein, Krämpfe der Brust, des Halses, Ge­sichts, kleiner zusammengezogener Puls, krampfhafte Bewegungen der Glieder mit abwechselnden Ohnmachten Urinbeschwerden, halb Blässe, bald Rothe des Gesichts, schmerzhaftesZusammenziehen derBauchmüskeln,Zähne- knirschen, höchst gesteigerte Reizbarkeit der Haut, Nacht­schweiße, Schaum vor dem Munde, Vorliegen der ro- thcn trocknen Zunge, völliges Rasen oder ein tiefsinni­ger Zustand. Nicht selten ist mit der Krankheit gegen das Ende eine heftige Begierde zu schlagen, zu beißen, zu speien, zu schreien und zu heulen verbunden. In • lichteren Zwischenzeiten sehen diese Unglücklichen öfter das Schreckliche ihrer Krankheit ein, erinnern sich des­sen, was sie in den Anfällen begangen haben, bejam­mern ihre Leiden, warnen die Umgebungen. Endlich erfolgt der Tod unter Krämpfen, Beklemmung, Rö­cheln, Erstickungszufällen, Schlafsucht, Speichelfluß — zwei, drei bis vier Tage nach dem Eintritte der Was­serscheu. Kurz vor ihrem Ende kommen sie gewöhnlich zu sich-

Behandlung der Wunde, welche durch ein wüthendes oder der Tollheit verdächtiges

Thier hervorgebracht worden.

Je früher nach dem Bisse die Vorbeugungsvorkeh- rungen getroffen wurden , um desto mehr Hoffnung ist vorhanden, daß die Wasserscheu nicht ausbrechen wer­de. Nur die schnelle Anwendung der passenden Mittel kann daher wahre Hülfe schaffen, und von einer zweck­mäßigen örtlichen Behandlung der Wunde hängt ge­wöhnlich die Rettung des Gebissenen ab.

Man hüte sich deshalb, die für die Kür des Kranken so höchst nöthige Zeit mit Anwendung von gepriesenen Geheim- oder Familienmitteln, die meist unwirksam sind, zu verschwenden, und durch Unterlassung einer sogleich einzaleitenden, von der Erfahrung erprobten, Heftart den Gebissenen in Gefahr zu bringen.

Die Hauptsache ist, eiligst den Physikus, oder einen andern Arzt, oder einen Wundarzt herbeizuholen, selbst im Falle auch keine blutige Wunde, nur eine ganz leichte Verletzung da ist, oder bloß ein Lecken von einem wüthenden Thiere bei einem Menschen Statt fand.

Man säume damit keinen Augenblick, weil nur so lange das in der Wunde beigebrachte und darin haf­tende Wutbgift durch eine Kur weggeschafft, vernichtet und seine üble Folge abgewendet werden kann, so lan- ge das Gift noch örtlich wirkt und nicht in die allge.

meine Säftenmasse übergegangen ist. In Ermanglung eines Kunstverständigen sauge man die Wunde nicht mit dem Munde aus, binde sie nicht zu und bedecke sie noch weniger mit Pflaster, sondern schlage bis zu seiner Ankunft folgendes Verfahren ein.

Alle (nachher zu zerstörende) Kleidungsstücke um die Bißwunde müssen vorsichtig und schnell abgelöst wer­den. Das Bluten der letzteren wird, soviel es nur geschehen kann, befördert. Man wascbe sie deshalb au­genblicklich und anhaltend erst mit lauem Wasser, spä­ter, wenn das Bluten nachläßt, mit starker warmer Aschenlauge, oder mit einer Auflösung des ätzenden Lau- gensalzes, oder mit warmem scharfen Salzwasser, oder mit Urin aus. Das Wasser, welches bereits zum Aus­waschen gebraucht worden, schütte man nicht wieder zum reinen, sondern sammle es, und gieße es in ein in die Erde gegrabenes, sorgsam mit Erde zu bedeckendes, Loch.

Die Hände desjenigen, der sich mit der Wunde be­schäftigt, müssen frei von Verletzungen, aufgekratzten Stellen, Blätterchen rc. sein.

Der Wundarzt macht hierauf unter der nöthigen Vor­sicht Einschnitte in die Wunde mit dem Messer, und setzt einen Schröpikopf auf. Das Einschneiden und Aussaugen läßt man wiederholen, bis kein Blut mehr hervordringt. Nachdem wird die Wunde mit einem glühenden Eisen oder Schießpulver ausgebrannt, und durch Einstreuen von Spanisch-Fliegen-Pulver, wenig­stens acht Wochen in Eiterung unterhalten.

Ist die Wunde bereits vernarbt, und man hat dann erst die Ueberzeugung erlangt, daß der Hund, welcher sie verursachte, toll gewesen, so muß sie wieder geöffnet, gebrannt und in Eiterung gesetzt werden.

War der Biß so heftig, daß aus der Verletzung eine sehr starke Verblutung entsteht, so darf diese nur vor­sichtig und mit Offenhalten der Wunde gestillt werden.

Eine von einem tollen Hunde nicht verwundete, son­dern bloß durch dessen Zähne gequetschte und begeiferte Stelle muß mit Aschenlauge abgewaschen, und mit Spanisch-Fliegen-Pflaster oder - Salbe, wie die gebisse­ne Wunde, behandelt und in Eiterung erhallen werden.

Ist eine Stelle von einem tollen Hunde nur beleckt, oder mit Geifer besudelt worden, so ist das sorgsame Abwaschen mit warmem Seifenwasser oder mit warmer Lauge hinreichend. ,

Außer dem oben angeführten gewöhnlichen Verfah­ren bei einer Bißwunde von einem tollen Hunde, ein vorzügliches und zuverlässiges, von einem geschick­ten Wundärzte zu unternehmendes, Vorbauungsmittel