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Gold- und SÜdertrours. 20 Frankenstücke......fl.9 20—21. Neue Louisd'or , . . . . . fl. 10 45. Engl. SovereignS...... 11 42—44.
Pistolen .......... 9 34*/t—35’4. Gold al Marco....... 374—76.
ditto Preuß........ 959|—fl. 10. | fr. Preuß. Thaler......„1 45%—'7».
Holl. 10-fl.-Stücke...... 9 42—43. Hochhaltig Silber ...... 24:24—28.
Rand-Dukaten....... 5 31—32. Preuß. Kassenscheine . . . . „ 1 457*—46.
Gemeinnützige Nachrichten.
In Gemäßheit der im §. 14 des die Besteuerung der Hunde und die Verminderung der Gefahren der Hundswuch betreffenden Gesetzes vom 31. Oktober 1833 enthaltenen Vorschrift wird folgende
Belehrung über die Wasserscheu bei Menschen und Thieren
bekannt gemacht.
(Fortsetzung aus Nr. 25 d. Bl.)
Ist ein toller Hund unter eine Heerde Vieh gerathen, Jo muß die ganze Heerde, Stück vor Stück, genau untersucht, alle gebissene Thiere aber abgesondert und gelobtet werden. Diejenigen Stücke, welche nur vom Geifer des Hundes besudelt worden, sind unter Sorg- samkeit und Vorsicht mit einer Auflösung von Chlorkalk, oder mit Lauge oder Seifenwasser öfters, hauptsächlich an den begeiferten Stellen, zu reinigen, nachher aber ganz im Wasser zu schwemmen, abgesondert von ande- rcm Vieh einzustellen und drei Monate lang umsichtig zu beobachten. Alle übrigen Stücke der Heerde muß man ebenfalls,unverzüglich gehörig schwemmen, oder doch jedes einzelne Stück vorsichtig abwascken; das Nämliche soll bei einer Heerde geschehen, von der in Erfahrung gebracht wurde, daß Stücke derselben von einem wüthenden Hunde gebissen worden, ohne daß man bestimmt erkennt, welche es sind.
Immer muß die ganze, drei Monate lang abzuson. dernde, Heerde von andern abgehalten, jede Gemeinschaft damit sorgfältig vermieden, kein Stück zum Verbrauche geschlachtet oder veräußert, ein etwa an dem Orte der verdächtigen Heerde einfallender Viehmarkt nicht gehalten, diese aber genau beobachtet werden. Die Stücke, an welchen sich Merkmale der anfangen- den Wuth wahrnehmen lassen, sind alsbald zu todten und auf eben erwähnte Weise zu beerdigen. Ferner muß das in dem nämlichen Stalle gestandene Vieh in einen andern kommen.
Slut >n einzelnen Fällen, wenn ein besonders theures Hausthier auf die erwähnte Weise beschädigt worden wäre, und der Besitzer zu großen Verlust erlitte, als daß man es, ohne völlige Gewißheit über den Ausbruch der Wuth, todt schlüge, im Falle ferner Kunstverständige die Heilung des Thieres wahrscheinlich machen— nur dann kann mit Genehmigung der Polizei das beschädigte Thier bei größter Vorsicht einer, allein einem Thierarzte zu übertragenden, Kur unterworfen werden. Zu dem Ende ist es s 0 g l e i ch von allen andern Thieren sorgsam abzusondern, und mindestens drei Monate lang,
im Falle die Wuth nickt inzwischen erscheint, mit angemessener Behutsamkeit einzusperren. Während der Beobachtung und Behandlung ist die möglichste Vorsicht anzuwenden; auch darf die Milch von verletztem Melkviehe der Art binnen der Zeit von drei Monaten nicht genossen, sondern muß in die aufgegrabene und wieder zu bedeckende Erbe geschüttet, überhaupt nichts von einem gebissenen Thiere gebraucht werden. — Bis der ohne Verzug hinzugerufene Thierarzt kommt, kann man die Wunde, wie die eines Menschen, nach den gegebenen Vorschriften behandeln.
Alle Kleidungsstücke, die ein toller Hund zerrissen oder beschmutzt hat, müssen ganz oder zum Theil verbrannt oder vergraben werden.
Der Aufenthaltsort oder Stall eines tollen oder der Wuth verdächtigen Hundes, oder eines von einem solchen oder offenbar tollen Hunde gebissenen andern Haus- hieres, Rindviehes, Schweines ic. muß, sobald das Thier getödtet worden, mit der möglichsten Sorgfalt gereinigt, auch soviel als thunlich alles, was von dem kranken Tbicre berührt worden, weggeschafft werden, weil man nicht gewiß ist, daß sich nicht das Gift durch den Speichel, der sich an etwas angehängt, und durch mehrfache Weise aus andere Thiere fortpflanzen könne. Die Ställe müssen deshalb auszelüstet, mit Elsigdämpfen ausgeräuchert, die Wände abgekratzt und frisch getüncht, oder mit Lehmwasser bestricken, dsr Boden mit scharfer Lauge abgewaschen,. oder mit ungelöschtem Kalke gescheuert oder abgehobelt und die Späne verbrannt, Krippen, Raufen und Eimer ganz bei Seite geschafft, oder fleißig gereinigt, die Ketten ausgeglüht, alles aber, was man, ohne zuviel einzubüßen, zerstören kann, muß verbrannt oder verscharrt rperden ,- wie Streu, geringes Holzwerk, kleinere Hundehütten, Freßgeschjrre ic. Man hüte sich auck, Stellen, die von dem Blute oder Geifer eines tollen Hundes besudelt sind, mit bloßen Händen zu berühren, besonders wenn die Ober- haut derselben nicht ganz heil ist.
Nothwendig ist es, daß man der Ortspolizeibchörde oder dem Ortsvorstande unverzüglich die Anzeige ma.