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Hanau, Donnerstag den 24. Mai 1855.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst hoben allergnädigst geruhet:
dem Generaladjutanten, Generalmajor von Loß- berg die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des von Seiner Hoheit dem Herzog von Sachsen-Meiningen demselben verliehenen Groß- kreuzeS des Herzoglich Sächsischen Ernestinischen HauSordens zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Flügeladjutanten, Major von Eschwege, und dem Leibarzt, Geheime Hofrath Dr. Bunse n, die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des von Seiner Hoheit dem Herzog von Sachsen - Meiningen denselben verliehenen Ritterkreuzes des Herzoglich Sächsischen Ernestinischen Hauöordens zu ertheilen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Bei der durch das Ableben des PhysikuS Dr. Biskamp zu Neukirchen eingetretenen Erledigung des dasigen Physikats werden geeignete Kompetenten hierdurch aufgefordert, um solches bei der unterfertigten Behörde unter Vorlegung von Zeugnissen über ihre allenthalbige Qualifikation binnen 4 Wochen sich zu bewerben.
Marburg am 2. Mai 1855.
Kurfürst!. Regierung der Provinz Oberhessen. W e g n e r.
vt. Etienne.
2. Unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung vom 11. Januar 1854, die Auswanderungen nach Algier betreffend, werden die von der Kaiserlich Französischen Regierung weiter erlassenen Verfügungen bezüglich der Erfordernisse zur Auswanderung nach Algerien in Nachstehendem zur allgemeinen Kunde gebracht:
Die Kaiserlich Französische Regierung wird Denjenigen, welche sich Behufs zu erlangender Ueber- weisung von Ländereien in Algerien niederlassen wollen, freien Transport dorthin unter der Bedingung, wie bisher, bewilligen, daß dieselben zuvor den Besitz eines zur Nutzbarmachung der ihnen anzuweisenden Ländereien bestimmten Kapitals von wenigstens 3000 Franken (800 Thaler) nachweisen.
Kurhessische Auswanderer, welche den freien Transport in Anspruch nehmen, haben sich die- serhalb an den Präsekten (Prefet) oder einen Un- terprafekten (Sous Prefet) deS Departements deS Niederrheins (departement du Bas-Rhin) zu wenden , um zunächst die Ermächtigung zur Einzahlung der erwähnten Summe in die Kasse des GeneraleinnehmerS (Receveur general) oder des UntereinnehmerS (Receveur Particulier) zu erhalten. Diese Ermächtigung wird ertheilt durch eine von dem Präfekten oder Unterpräfekren ausgestellte Urkunde, welche den Namen deS Auswanderers und seiner Familienglieder, die Bezeichnung derjenigen Provinz Algeriens, wohin die Auswanderung geschehen soll, und den genauen Betrag der zu hinterlegenden Summe enthält.
Bei der hierauf zu bewirkenden Hinterlegung