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Hanau, Donnerstag den 3. Mai 1855»

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:

dem Hauptmann » la suite der Kurhesfischen Ar­mee und Königlich Bayerischen Kämmerer G. von Ditfurth zu Schloß Theres bei Haßfurth a. M. die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tra­gen des von Seiner Majestät dem Könige von Bayern demselben verliehenen Ritterkreuzes des Verdienst­ordens vom Heiligen Michael zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem Prinzen Moritz von Hanau, Durchlaucht, Premierlieutenant in der Garde du Korps, die Er­laubniß zur Annahme und zum Tragen des von des Kasters^von Rußland Majestät verliehen erhal­tenen St. Stanislausordens zweiter Klasse mit dem ^te^ sowie des von des Königs, von Preußen Majestät verliehen erhaltenen rothen Adlerordens zweiter Klasse mit dem Stern, zu ertheilen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Nachdem die im §. 4, Satz 2, des Gesebes vom 30. März 1843 vorgesehene Frist in Betreff der Belchränkung der Dispositivnöbesuqniß der Eigenthümer über die zum dermaligen KriegSbe- darf bezeichneten und bereits abgeschätzten Pferde, da eine definitive Entscheidung über die Auöhe-

bung der Pferde selbst noch nicht grtroffen- wer­den kann, von Kurfürstlichem Ministerium des Innern im Einverständniß mit Kurfürstlichem Kriegsministerium in Gemäßheit der Bestimmung im §. 4 des zitirten Gesetzes durch Beschluß vom 4. d. M. x>uf drei Monate, statt der bisherigen 6 Wochen, erstreckt worden ist; so wird solches zu Jedermanns, insbesondere der betheiligten Eigenthümer von Pferden, Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.

Hanau am 12. April 1855.

Kurfürstliche Regierung. Harbordt.

vt. Metz.

2. Das Phyfikat Schmalkalden ist durch das Ab­leben des PhystkuS Dr. Hemmer zur Erledi- gung gekommen. Qualisizirte Bewerber um dasselbe haben ihre Meldungsgesuche unter Beifügung ihrer Zeugnisse binnen 4 Wochen dahier einzu- reichen.

Schmalkalden am 7. April 1855.

Kurfürstliche R egier u ngskomm ission. F o n d y.

vt SÜS.

3. sttach einer, vom Patronate der Benenzsen zu Waldkappel anher gemachten und von Kurftirst- licher Regierung dahier beglaubigten Anzeige soll bei dem zu Waldkappel am 25. Oktober v- I- stattgehabten Brande die, auf.den Inhaber lau­tende, Kurhessische Staatsschuldverschreibung Lit. C, Nr. 193 vom Jahre 1852, über 300 Thaler lautend, nebst den dazu gehörigen Zinskoupons