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Hanau, Donnerstag den 26. April 1855.

Gesetzgebung.

Die Nr. III des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

^beschreiben der Ministerien des Justiz und des Aeußern,

vom 15. März 1855, betreffend tit mit der K. K. Oesterreichi, schen Regierung abgeschlossene Ueber» einkunft über Ausdehnung des Be­schlusses der Bundesversammlung vom 26. Januar 1854, wegen gegenseitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher auf dem deutschen Bunde ögebiete, auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Länder der K. K. Oesterreichischen Mo­narchie.

Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten die Kurfürstlich Hessische Regierung mit der K. K- Oesterreichischen Regierung dahin übereingekommen ist, daß die Be­stimmungen des duich Verordnung vom 23 Februar 1854 publizieren Beschlusses der Bundesversamm­lung vom 26. Januar desselben JahreS, wegen ge­genseitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher auf dem deutschen Bundesgebiete, auch für die nicht zum deutschen Bundesgebiete gehörigen Länder der K-

K. Oesterreichischen Monarchie als gültig anzuerken» nen und in den vorkommenden Fallen zur Anwen­dung zu bringen sind, so wird solches zur allenthal- bigen Nachachrung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Cassel am 15. März 1855.

Die Kurfürstlichen Ministerien der des

Justiz.

Hassen pflug.

Aeußern.

v. B a u m b a ch.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Nachdem die im §. 4, Satz 2, des Gesetzes vom 30. März 1843 vorgesehene Frist in Betreff der Beschränkung der Dispofmonsbefugmß der Eigenthümer über die zum dermaligen Kriegöbe» darf bezeichneten und bereite abgeschatzten Pferde, da eine definitive Entscheidung übe/ die Aushe­bung der Pferde selbst noch nicht getroffen wer­den kann, von Kurfürstlichem Ministerium deS Innern im Einverständniß mit Kurfürstlichem Kriegsministerlum in Gemaßheit der Bestimmung im §. 4 des zinrten Gesetzes durch Beschluß vom

4. d. M- auf drei Monate, stau der bisherigen 6 Wochen, erstreckt worden ist; so wird solches zu Jedermanns, insbesondere der betheiligten Eigenthümer von Pferden, Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.

Hanau am 12. April 1855.

Kurfürstliche Regierung.

Harbordt-

vt.