1855.
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für die
Ha na«, Donnerstag
>« 19. April 1855.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
den Hauptmann Bauer, a la suite des Leib- garderegimentS, zur Dienstleistung als Platzmajor von Cassel zu kommandiren.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Generalmajor Petri, Kommandeur des Artillerieregiments , das Kommandeurkreuz zweiter Klasse des Kurfürstlichen WilhelmsordenS,
dem Obersten von Spiegel, Kommandeur des ersten Infanterieregiments (Kurfürst), dem Obersten Wegen er, Kommandeur des zweiten Infanterieregiments, dem Oberstlieutenant von Cochen- Hausen vom Artillerieregiment, und dem Oberstlieutenant von Meyerfeld, interimistischem Chef des Generalstabs, den Kurfürstlichen Wilhelmsorden vierter Klasse zu verleihen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
L _ Gutsverp achtung.
—aS zu Petri k. J. pachtvakant werdende Domainengut bei Hanau, der Lehrhof genannt, welches aus ungefähr:
,) Hanauer Morgen Hofraithe,
X * " stellbaren Landes, «)265z „ „ Wiesen,
U » " Garten, und
e) ^ » « Wüstung
besteht und mit den erforderlichen Wohn - und Wirthschaftsgebäuden, Branntweinbrennerei und mit Schäfereiberechtigung versehen ist, soll von dem gedachten Zeitpunkte an auf zwölf Jahre u'epweit verpachtet werden. Hierzu ist öffentlicher Steigerungstermin auf
Dienstag den 24. k. M-,
Vormittags 10 Uhr, in das Geschäfislokal der Renterei Hanau anbe- raumt worden, wovon Pachtliebhaber mit dem Anfügen in Kenntniß gesetzt werden, daß die Qualistkation zur Uebernahme dieser GutSpacht durch glaubhafte Zeugnisse über Vermögen und landwirihschafiliche Kenntnisse, ohne welche Niemand zum Mitbieten zugelassen wird, in jenem Termine dargelegt werden muß, und daß die bezüglichen Bedingungen sowohl im Pachtsekretariate der unterzeichneten Behörde als auch bei der Renterei Hanau schon jetzt eingesehen werden können. Cassel am 30. März 1855.
Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die Domainen.
B e ch t e l-
vt Schmelz.
2. Die durch §. 16, II, n, bzw. B, der Verordnung vom 29. Juni 1816 festgesetzte Portofreiheit in „Armensachen" findet nicht allein auf die, die öffentliche Armenpflege betreffenden und sonach als Staats -, Gemeinde - oder milde Stif» tungsangelegenheiten zu betrachtenden Korrespondenzen , sowie auf die Sendungen in Prozessen armer Parteien (ef. §. 12, pos. 3, der Verordnung vom 22. Dezember 1828) Anwendung, son«