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1855.

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für die

Ha na«, Donnerstag

>« 19. April 1855.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:

den Hauptmann Bauer, a la suite des Leib- garderegimentS, zur Dienstleistung als Platzmajor von Cassel zu kommandiren.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem Generalmajor Petri, Kommandeur des Ar­tillerieregiments , das Kommandeurkreuz zweiter Klasse des Kurfürstlichen WilhelmsordenS,

dem Obersten von Spiegel, Kommandeur des ersten Infanterieregiments (Kurfürst), dem Obersten Wegen er, Kommandeur des zweiten Infanterie­regiments, dem Oberstlieutenant von Cochen- Hausen vom Artillerieregiment, und dem Oberst­lieutenant von Meyerfeld, interimistischem Chef des Generalstabs, den Kurfürstlichen Wilhelmsorden vierter Klasse zu verleihen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

L _ Gutsverp achtung.

aS zu Petri k. J. pachtvakant werdende Domainengut bei Hanau, der Lehrhof genannt, welches aus ungefähr:

,) Hanauer Morgen Hofraithe,

X * " stellbaren Landes, «)265z Wiesen,

U » " Garten, und

e) ^ » « Wüstung

besteht und mit den erforderlichen Wohn - und Wirthschaftsgebäuden, Branntweinbrennerei und mit Schäfereiberechtigung versehen ist, soll von dem gedachten Zeitpunkte an auf zwölf Jahre u'epweit verpachtet werden. Hierzu ist öffent­licher Steigerungstermin auf

Dienstag den 24. k. M-,

Vormittags 10 Uhr, in das Geschäfislokal der Renterei Hanau anbe- raumt worden, wovon Pachtliebhaber mit dem Anfügen in Kenntniß gesetzt werden, daß die Qualistkation zur Uebernahme dieser GutSpacht durch glaubhafte Zeugnisse über Vermögen und landwirihschafiliche Kenntnisse, ohne welche Nie­mand zum Mitbieten zugelassen wird, in jenem Termine dargelegt werden muß, und daß die be­züglichen Bedingungen sowohl im Pachtsekretariate der unterzeichneten Behörde als auch bei der Renterei Hanau schon jetzt eingesehen werden können. Cassel am 30. März 1855.

Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die Domainen.

B e ch t e l-

vt Schmelz.

2. Die durch §. 16, II, n, bzw. B, der Verord­nung vom 29. Juni 1816 festgesetzte Portofrei­heit inArmensachen" findet nicht allein auf die, die öffentliche Armenpflege betreffenden und so­nach als Staats -, Gemeinde - oder milde Stif» tungsangelegenheiten zu betrachtenden Korrespon­denzen , sowie auf die Sendungen in Prozessen armer Parteien (ef. §. 12, pos. 3, der Verord­nung vom 22. Dezember 1828) Anwendung, son«