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Hanau, Donnerstag den 12. April 1855»

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Der Polizeiwachtmeister Justus Rohrbach zu Cassel hat dahier angezeigt unb bei Kurfürstlichem Stadtgerichte hierselbst eidlich bestärkt, daß ihm die in seinem Besitze befindlich gewesenen, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen derLan- deskredukassc:

Serie Cc, Nr. 1123, vom 8. April 1853, über 100 Thlr.,

Db, 4857, vom 5- Juni 1849, über 50 Thlr. ,

nebst den dazu gehörigen Zinsabschnitten abhan- den gekommen seien.

Es wird daher nach Vorschrift des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegen­wärtige Inhaber der gedachten Schuldverschreibun­gen und der Zinsabschnitte aufgeforkert, sich un­ter deren Vorlegung vor dem Abläufe von drei Monaten, nach ber demnächstigen zweiten Auffor­derung , welche in Jahresfrist erfolgen wird, bei der Landeskreditkasse zu melden, widrigenfalls ein Duplikatschein ertheilt und an dessen Besitzer die Zahlung sowohl der Zinsen als der Kapitale, stets zwei Jahre nach eingetretener Fälligkeit, sofern nicht inzwischen die Origmalschuldverschreibungen oder die Zinsabschnirte zur Zahlung eingereicht sein werden, geleistet werden wird.

' Cassel am 23. März 1855.

Kurfürst!. Direktion der Landeskreditkasse.

L o tz.

vt. Manns.

2. Gutsverp achtung.

Das zu Petri k. J. pachtvakant werdende Domamengut bei Hanau, der Lehrhof genannt, welches aus ungefähr:

a) 2| Hanauer Morgen Hofraithe,

b) 536| » » stellbaren Landes,

c) 2Ö5| Wiesen,

d) t| » Garten, und

e) 11 « Wüstung

besteht und mit den erforderlichen Wohn- und WirthschaftSgebauden, Branntweinbrennerei und mit Schäfereiberechtigung versehen ist, soll von dem gedachten Zeitpunkte an auf zwölf Jahre anderweit verpachtet werden. Hierzu ist öffent­licher Steigerungstermin auf

Dienstag den 2 4. k. M-,

Vormittags 10 Uhr, in das Geschäftslokal der Renterei Hanau anbe- raumt worden, wovon Pachtliebhabep mit dem Anfügen in Kenntniß gesetzt werden,, daß die Qualifikation zur Uebernahme dieser Gutöpacht durch glaubhafte Zeugnisse über Vermögen und landwirthschastliche Kenntnisse, ohne welche Nie­mand zum Mitbieten zugelassen wird, in jenem Termine dargelegt werden muß, und daß die be­züglichen Bedingungen sowohl im Pachtsekretariate der unterzeichneten Behörde als auch bei der Renterei Hanau schon jetzt eingesehen werden können. Cassel am 30. März 1855.

Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die Romainen.

Bechtel-

vt. Schmelz.