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7. Meine Kunstwascherei in allen Artikeln- vow Damenputz bringe in empfehlende Erinnerung-

Sophie Nov, Wittwe, wohnhaft an der Aepfelpumpe.

81 Josephine Lamy-Porsket,

wohnhaft bei Wittwe Bolz in der Sterngasse, empfiehlt sich mit einer großen Auswahl von Strohhuten, bestehend in borbürten Damen hüten, von 42 kr. bis 5 fL: Brüsseler Hüten, von 36 kr. bis 2 und 3 fl.; italienischen und schwarz und weiß melirten Herrenhüten, von 42 kr. bis 4 fl ; Knabenhüten, von 30 kr. bis 3 fl., sowie auch im Waschen und Mvdernisn en derselben.

9. Mein Lager in Strohhüten, Bordüren rc. ist in den neuesten Faoonö von 30 kr. an bis 6 fl. pr. Stück assortirt. Auch habe ich eine große Aus­wahl Pariser Glacehandschuhe zu 44 kr. und eine große Auswahl Pariser Blumen erhallen. Zu­gleich werden auch Hüte zum Waschen und Mo- dernisiren angenommen.

J. Wagner, im Hause des Herrn Koch.

10. Wir haben aus hiesigem Platze ein

Knopf- & Posamentiergeschäft" errichtet, übernehmen alle in dieses Fach einschla­genden Auftrage und werden dieselben eben so rasch als billig und pünktlich vollziehen.

Hanau im März 1855.

Kreiß Sf Hildebrandt.

11. In Gemäßheit des §. 2 der Stiftungsurkunde bringen hierdurch die Administratoren der Henri Blachiöre'schen Stiftung den Rechnungsabschluß pro 1854 zur öffentlichen Kenntniß.

Die im Jahre 1854 fälligen Zinsen des Kapi­tals betrugen...... 3696 Fl. 48 Kr.

Verausgabt wurden 1854!

a) Leibrenten . 1800 SL Kr.

b) Unkosten . . 114 54

c) Verluste an

Zinsen . . 198 40

d) 10 £ Kapital- erhöhung . 158 2

e) an die Armen 1425 12

3b96 Fl. 48 Kr.

Hanau am 2. April 1855.

Dr. v. Möller. Heinrich August Deibel.

R eu ß. K. Deines.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Die durch §. 16, 11, n, bzw. B, der Verord­nung vom 29. Juni 1816 festgesetzte Portofrei­heit inArmensachen" findet nicht allein auf die, die öffentliche Armenpflege betreffenden und so­nach als Staats - , Gemeinde - oder milde Stift

tungsangelegenheiten zu betrachtenden Korrespon­denzen, sowie auf die Sendungen in Prozessen armer Parteien (ef. §. 12, pos. 3, der Verord­nung vom 22. Dezember 1828) Anwendung, son­dern sie erstreckt sich auch aus solche Fälle, in welchen es sich darum handelt, armen ganz zah­lungsunfähigen Personen von Staatswegen oder aus einer milden Stiftung eine Unterstützung zu erwirken, vorausgesetzt, baß die Armuth solcher Personen glaubhaft, insbesondere durch eine Be­scheinigung deö betreffenden OrtsvorstandeS mit oder ohne Hinzutritt des Ortsgeistlichen, darge­than ist und daß die Behörden rc., von welchen derartige Verhandlungen gepflogen werden, hier­zu nach den bestehenden Organisationsbestimmun- gen kompetent sind. Als derartige Behörden rc. sind, außer allen oberen Staatsbehörden, nur die Landrachöämter, Ortsvorstände und Pfarrer zu betrachten, welchen es demnach zusteht, Korre­spondenzen der erwähnten Art unter Beobachtung der durch §. 16, B, der Verordnung vom 29. Ju­ni 1816 vorgeschriebenen Formalitäten alsAr- mensachen" mit der Post zu versenden. Diese Befugniß der Behörden rc. findet indessen keine Anwendung auf solche Fälle, in welchen eine Be­hörde oder ein Beamter eine solche Angelegenheit nicht selbst ex officio betreibt, sondern blos von einem Armen angegangen wird, ein von diesem selbst ausgehendes Unterstützungsgesuch mit der Adresse zu versehen und abzuschicken. In der­gleichen Fällen ist nämlich die Bezeichnung des betreffenden Briefs rc. alsArmensache" unstatt­haft, vielmehr liegt eS dem um Unterstützung Machsuchenben ob, für die Beförderung an die Adresse selbst Sorge zu tragen, während, wenn eine amtlich dazu berufene Behörde rc. ein auf gänzliche Mittel- und Erwerblosigkeit gegründetes Unterstützungsgesuch zur Berücksichtigung geeignet finden und bei der betreffenden kompetenten Be­hörde ex officio befürworten zu müssen glaubt, die deshalbige Sendung unter den Begriff der portofrei zu beförderndenArmensachen" fällt und demnach als eine solche bezeichnet werden kann.

Beschluß zur Rr. 2 2 26 R. P. Die vorste­henden, von Kurfürstlichem Finanzmini­sterium im Einverständnisse mit Kurfürst, liebem Ministerium des Innern erlassenen näheren Bestimmungen über bie postali­sche Behandlung der Korrespondenz in Ar­mensachen werden hierdurch zur allge­meinen Kenntniß gebracht.

Hanau am 30. März 1855.

Kurfürstliche Regierung.

Harbordr.

vt. Metz.

2. Der Dr. Juris Schlemmer zu Frankfurt a. M- hat für die Armen in Steinau eine Schen­kung von 200 fl. unter der Bestimmung gemacht,