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7. Meine Kunstwascherei in allen Artikeln- vow Damenputz bringe in empfehlende Erinnerung-
Sophie Nov, Wittwe, wohnhaft an der Aepfelpumpe.
81 Josephine Lamy-Porsket,
wohnhaft bei Wittwe Bolz in der Sterngasse, empfiehlt sich mit einer großen Auswahl von Strohhuten, bestehend in borbürten Damen hüten, von 42 kr. bis 5 fL: Brüsseler Hüten, von 36 kr. bis 2 und 3 fl.; italienischen und schwarz und weiß melirten Herrenhüten, von 42 kr. bis 4 fl ; Knabenhüten, von 30 kr. bis 3 fl., sowie auch im Waschen und Mvdernisn en derselben.
9. Mein Lager in Strohhüten, Bordüren rc. ist in den neuesten Faoonö von 30 kr. an bis 6 fl. pr. Stück assortirt. Auch habe ich eine große Auswahl Pariser Glacehandschuhe zu 44 kr. und eine große Auswahl Pariser Blumen erhallen. Zugleich werden auch Hüte zum Waschen und Mo- dernisiren angenommen.
J. Wagner, im Hause des Herrn Koch.
10. Wir haben aus hiesigem Platze ein
„Knopf- & Posamentiergeschäft" errichtet, übernehmen alle in dieses Fach einschlagenden Auftrage und werden dieselben eben so rasch als billig und pünktlich vollziehen.
Hanau im März 1855.
Kreiß Sf Hildebrandt.
11. In Gemäßheit des §. 2 der Stiftungsurkunde bringen hierdurch die Administratoren der Henri Blachiöre'schen Stiftung den Rechnungsabschluß pro 1854 zur öffentlichen Kenntniß.
Die im Jahre 1854 fälligen Zinsen des Kapitals betrugen...... 3696 Fl. 48 Kr.
Verausgabt wurden 1854!
a) Leibrenten . 1800 SL — Kr.
b) Unkosten . . 114 „ 54 „
c) Verluste an
Zinsen . . 198 „ 40 „
d) 10 £ Kapital- erhöhung . 158 „ 2 „
e) an die Armen 1425 „ 12 „
3b96 Fl. 48 Kr.
Hanau am 2. April 1855.
Dr. v. Möller. Heinrich August Deibel.
R eu ß. K. Deines.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Die durch §. 16, 11, n, bzw. B, der Verordnung vom 29. Juni 1816 festgesetzte Portofreiheit in „Armensachen" findet nicht allein auf die, die öffentliche Armenpflege betreffenden und sonach als Staats - , Gemeinde - oder milde Stift
tungsangelegenheiten zu betrachtenden Korrespondenzen, sowie auf die Sendungen in Prozessen armer Parteien (ef. §. 12, pos. 3, der Verordnung vom 22. Dezember 1828) Anwendung, sondern sie erstreckt sich auch aus solche Fälle, in welchen es sich darum handelt, armen ganz zahlungsunfähigen Personen von Staatswegen oder aus einer milden Stiftung eine Unterstützung zu erwirken, vorausgesetzt, baß die Armuth solcher Personen glaubhaft, insbesondere durch eine Bescheinigung deö betreffenden OrtsvorstandeS mit oder ohne Hinzutritt des Ortsgeistlichen, dargethan ist und daß die Behörden rc., von welchen derartige Verhandlungen gepflogen werden, hierzu nach den bestehenden Organisationsbestimmun- gen kompetent sind. Als derartige Behörden rc. sind, außer allen oberen Staatsbehörden, nur die Landrachöämter, Ortsvorstände und Pfarrer zu betrachten, welchen es demnach zusteht, Korrespondenzen der erwähnten Art unter Beobachtung der durch §. 16, B, der Verordnung vom 29. Juni 1816 vorgeschriebenen Formalitäten als „Ar- mensachen" mit der Post zu versenden. Diese Befugniß der Behörden rc. findet indessen keine Anwendung auf solche Fälle, in welchen eine Behörde oder ein Beamter eine solche Angelegenheit nicht selbst ex officio betreibt, sondern blos von einem Armen angegangen wird, ein von diesem selbst ausgehendes Unterstützungsgesuch mit der Adresse zu versehen und abzuschicken. In dergleichen Fällen ist nämlich die Bezeichnung des betreffenden Briefs rc. als „Armensache" unstatthaft, vielmehr liegt eS dem um Unterstützung Machsuchenben ob, für die Beförderung an die Adresse selbst Sorge zu tragen, während, wenn eine amtlich dazu berufene Behörde rc. ein auf gänzliche Mittel- und Erwerblosigkeit gegründetes Unterstützungsgesuch zur Berücksichtigung geeignet finden und bei der betreffenden kompetenten Behörde ex officio befürworten zu müssen glaubt, die deshalbige Sendung unter den Begriff der portofrei zu befördernden „Armensachen" fällt und demnach als eine solche bezeichnet werden kann.
Beschluß zur Rr. 2 2 26 R. P. Die vorstehenden, von Kurfürstlichem Finanzministerium im Einverständnisse mit Kurfürst, liebem Ministerium des Innern erlassenen näheren Bestimmungen über bie postalische Behandlung der Korrespondenz in Armensachen werden hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Hanau am 30. März 1855.
Kurfürstliche Regierung.
Harbordr.
vt. Metz.
2. Der Dr. Juris Schlemmer zu Frankfurt a. M- hat für die Armen in Steinau eine Schenkung von 200 fl. unter der Bestimmung gemacht,