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H anau, Donnerstag den 29. März 1855.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Aktuar Andreas Altmanpsperger vom Justizamre zu Salmünster in gleicher Eigenschaft zum Justizamte in Burghaun zu versetzen, und
den Rechtspraktikanten Hermann Michael in Schlüchlern zum Aktuar bei dem Justizamte I in , Hanau provisorisch zu bestellen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den zu der Stelle eines ersten Lehrers und Inspektors der neu gegründeten Mädchenschule zu Kassel präsentirten bisherigen zweiten Lehrer an der dasigen Realschule, Dr. Karl Friedrich Wilhelm C l e- m e n, zu bestätigen;
den Polizeikommissar Fuchs zu Fulda in gleicher Eigenschaft zur Polizeidirektion in Hanau zu versetzen ;
dem praktischen Arzt Dr. Spielmann in Wolf- hagen die Gestaltung zur Verlegung seines Wohnsitzes nach Hanau zu ertheilen, und
den Baukondukteur Riemann bei der Oberbaukommission in den Ruhestand zu versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Hauptmann von Sodenstern vom 3.Infanterieregiment mit Pension ausscheiden zu lassen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Bewerber um die durch Verses,ng des Kreis- thierarzleü Eberhardt erledigte Kreisthierarztstelle des Kreises Gelnhausen haben sich unter Vorlage der erforderlichen Zeugnisse binnen drei Wochen an die unterzeichnete Behörde zu wenden.
Hanau am 10. März 1855.
Kurfürstliche Regierung daselbst.
H a r b o r d t.
vt. Metz.
2- Bekanntmachung an die Inhaber noch nicht umgeanderter Landeskreditkassenobligationen.
Die Landeskreditkassenobligationen, welche in Folge der diesseitigen Bekanntmachungen vom 13- Juli und 21. September 1853, sowie 8. März und 31. August v. I. zum Behufe der nach §. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1853 erforderlichen Umänderung noch immer nicht präsentirt worden sind, können ferner an jedem Mittwochen, Vormittags von 10 bis 12 Uhr, zu diesem Zwecke vorgelegt werden.
Die Vorlage geschieht ohne Beifügung der Koupons und Talons und es werden- die Obligationen an den Ueberreichenden alsbald zurückgegeben, nachdem die Umänderung, welche auf die in den früheren Bekanntmachungen angegebene Weise, jedoch nunmehr in grüner Farbe, erfolgt, in seiner Gegenwart ausgeführt worden ist. .