Hanau, Donnerstag den 22. März 1855,
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit ber Kurfürst haben allergnätigst geruhet:
den Major und Flügeladjutanten von Heimrod. zur Dienstleistung beim Leibgarderegimenc zu kom- mantiren und demselben zu aggregiren.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Prinzen Friedrich Wilhelm von Ha- n a u, Premierlieutenant a la suite der Garde du Kvrpö, und dem Prinzen Moritz von Hanau, Premierlieutenant tu der Garde du KorpS, Durchlauchten, den Kurfürstlichen goldnen Löwenorden zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst festen allergnädigst geruhet:
dem Kaiserlich Königlich Oesterreichischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am .Königlich Hannoverschen Hofe, wirklichen Kämmerer Grasen von Inge! heim das Großkreuz des Kurfürstlichen Wilhelmsordens zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Oberstlieutenant von Spiegel, aggregirt dem 1. Infanterieregiment (Kurfürst), zum interimistischen Kommandeur desselben zu ernennen.
Seine KöniglichHoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Hauptmann Breithaupt im Artilleriere- giment die erbetene Erlaubniß zur Annahme und
zum Tragen deS von Seiner Majestät dem Kaiser oü Oesterreich demselben verliehenen Ritterordens der eisernen Krone dritter Klasse zu ertheilen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Nachdem in Folge allerhöchster Entschließung die Errichtung eines Phystkates in integrirender Verbindung mit der AmtSwundarztstelle für den Amtsbezirk Burghaun allergnädigst genehmigt worden ist, so werden geeignete Bewerber um diese Stelle aufgefordert, ihre desfallsigen Gesuche, unter Anschluß der, erforderlichen Zeugnisse, innerhalb vier Wochen dahier einzureichen.
Fulda am 28. Februar 1855-
Kurfürstliche Regierung der Provinz Fulda. Heppe.
vt. E. Stehling.
2. Zum öffentlichen Verkäufe der hiesiger Leiybank verfallenen Pfänder, ist Termin auf Montag den 2 3. April dieses Jahres und folgende Tage anberaumt. In dieser Vergantung müssen alle Pfänder alsbald baar bezahlt werden, auch sämmtliche, vom 1. März 1854 an, bis Ende August 1854 versetzten — und die biö den 1-, beziehungsweise den 31- März dieses Jahrs verlängerten Pfänder müssen (wie solches die Leih- zettel ohnehin ausweisen), wenn sie nicht mit zur Vergantung gezogen werden sollen, längstens bis zum Schlüsse des Monats März dieses Jahres, ' weil alsdann die Bücher geschlossen werden, entweder ausgelöset oder umgeschrieben sein. Bei