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1855.
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Wochenblatt für die
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Hanau, Donnerstag den 1. März I8LL.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den bisher provisorisch bei dem Oberhofmarschall- amte angestellten Kalkulator Christian Garth e nunmehr definitiv zu bestellen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1- Im Laufe dieses Monats werden, wenn die Witterung es gestattet, die Landbeschäler zum Bedecken der mit Zulaßscheinen versehenen Stuten nach den verschiedenen Stationen abgeführt, wovon die Pferdezüchter hiermit in Kenntniß gesetzt werden.
Cassel am 3. Februar 1855.
Kurfürstliche Landgestütdirektion, von Eschstruth.
2. ES wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit allerhöchstlandesherrlicher Genehmigung in Beziehung auf die Beigabe von Fracht- oder Be- gleitbriefen zu den Fahrpostsendungen und auf die Slgnirung der letzteren vom 15. d. M. an, in soweit nicht bei Sendungen nach dem Postver- einS - Ausland besondere Festsetzungen bestehen, die folgenden Bestimmungen zur Anwendung kommen sollen.
1) Jedem Packete (Kiste, Faß, Koffer rc.) mit Geld oder anderen Gegenständen muß ein Begleitbrief beigegeben sein.
Der Begleitbrief einer Sendung muß mindestens aus einem zusammengelegten Viertelbogen Papier, kann aber auch aus einem förmlich verschlossenen Briefe bestehen, darf jedoch nicht-mit Geld oder sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe beschwert sein.
Auf dem Begleitbrief muß die äußere Beschaffenheit der Sendung: ob es eine Kiste blos (ohne Emballage), eine Kiste in Leinen, ein Koffer, ein Faß, ein Höbet rc. ist, ferner die Signatur des Gegenstandes und, wenn der Werth und Inhalt angegeben wird, die Werths - und JnhaltSdekla- ration enthalten sein.
Der Begleitbrief muß mit einem Abdruck des Petschafts, mit welchem die Sendung verschlossen ist, versehen sein.
Zu einem Begleitbrief können mehrere Sendungen gehören. Wenn der Werth von mehreren zugehörigen Sendungen deklarirt wird, so ist derselbe auf dem Frachtbriefe von jedem solchen Gegenstand besonders anzugeben.
2) Die Signatur der Sendung muß, wenn nicht die vollständige Adresse auf der Sendung angebracht wird, aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Nummern oder Zeichen bestehen und den Bestimmungsort, übereinstimmend mit der Bezeichnung desselben aus dem Begleitbrief, ergeben. Die Signatur muß dauerhaft und haltbar sein; sie muß bei Wild, bei Geflügel in Netzen, bei Fleischwaaren, welche leicht Fett absetzen, und bei Bärme - oder Hefescndungen in Beuteln auf einem hinlänglich großen und gut befestigten Stuck Holz oder Leder angebracht sein. Ein Aufkleben