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1855.
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ochenblatt
für die
H a n au, Donnerstag
Gesetzg ebung.
Die Nr- II des Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt:
Verordnung vom 8. Februar 1855,
den Schutz gegen unbefugte Vervielfältigung von artistischen Werken betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir .Friedrich Wilhelm der I-, Kurfürst rc. k.
verordnen
zur Feststellung der Bedingungen und Förmlichkeiten, von denen nach Maßgabe des §. 3 des Gesetzes vom 13. Juli 1846, den Nachdruck und die unbefugte Nachbildung von Werken der Wissenschaft und Kunst betreffend, die Erlangung des Schutzes gegen unbefugte Vervielfältigung von artistischen Werken abhängig sein soll, nach Anhörung Unseres Gesammt-StaatSministe- riums, wie folgt:
§. t.
Sie Urheber von Kunstwerken, welche sich gegen unbefugte Nachbildung derselben schützen wollen, haben, bevor noch mit Vervielfältigung deS Werkes der Anfang gemacht worden ist, der betreffenden Regierung (Regierungskommission) eine Erklärung dahin, daß sie ohne ihre besondere Erlaubniß eine Vervielfältigung des Werkes auf mechanischem Wege durch Andere nicht zulagen wollen, nebst einer ge-
den 22. Februar 1855»
nauen Beschreibung des Kunstwerkes und unter gleichzeitigem, Anschluß einer Zeichnung desselben, zu überreikM^ '
§- 2.
Ueber diese Erklärung hat die Regierung (Regierungskommission), insofern gegen Ertheilung deS Schutzes kein Bedenken vorliegt, eine Bescheinigung zu ertheilen, worin zugleich eine genaue Beschrei- bung deS Kunstwerkes aufzunehmen ist.
§. 3.
Die Erben des Urhebers eines artistischen Werkes sollen unter denselben Bedingungen und Förmlichkeiten Schutz gegen unbefugte Nachbildung des Kunstwerkes erhalten.
§. 4.
Dasselbe soll auch bei Demjenigen der Fall sein, welcher das Eigenthum am Kunstwerke von dem Urheber ober dessen Erben erworben hat, insofern gleichzeitig mit der Veräußerung das Recht auf Schutz gegen Vervielfältigung des artistischen Werkes in glaubhafter Form übertragen worden ist. Im entgegengesetzte» Falle geht die Befugniß auf Erlangung deS ausschließlichen Rechtes der Vervielfältigung des Kunstwerkes verloren.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 8. Februar 1855.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
Vt. Hassenpflug. Vt. Volmar. Vt.v. Haynau.
Vt. v. Baumba ch.