Hanau, Donnerstag den 7. Dezember 1854/
Gesetzgebung.
Sie Nr. XX deS GeseßblatteS von diesem Jahre enthält:
Ausschreiben der Ministerien der Justiz, des Innern und des Aeußern,
vom 17. November 1854, betreffend die mit der Fürstlich Waldeck- schen Regierung unter dem 2. April 18 2 8 abgeschlossene Ue b e r e i n ku n f t w e- gen Untersuchung und Bestrafung der 8'vrst-, Jagd-, Feld- und Fischereifrevel.
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung Sei- ner Königlichen Hoheit des Kurfürsten mit der Fürstlich Waldeckschen Regierung die Vereinbarung getroffen worden ist, daß die Ueberein- kunft vom 2. April 1828, wegen Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld- und Fischerei- auch auf die Straßen-, Land- und Gemein- oewege- Brücken-, Ufer- und Wasserbaufrevel Anwendung finden soll, so haben die Behörden achtem ^ ^"'' ^ ^ an9^et, hiernach sich zu
Cassel am 17. November 1854.
®ie Kurfürstlichen Ministerien der. des des
^ "stlz, Innern. Aeußern.
Hasscnpflug. v. Baumbach.
wvmmvwmvu
Ausschreiben des Finanzministeriums, vom 22. November 1854, die fernere zollfreie Einlassung des Getreides und der Hülsenfrüchte, des Mehles daraus, und anderer Mühle n- fabrikate betreffen d.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten ist die durch das Ausschreiben des Finanzministeriums vom 30. September d. J. bis zum Schlüsse dieses Jahres verfügte zollfreie Einlassung des Getreides und der Hülsenfrüchte, des Mehles daraus, und anderer Mühlenfabrikate, nämlich: geschroteter und geschälter Körner, Graupen, Gries und Grüße, gestampfter und geschälter Hirse, in Rücksicht auf die fortbestehende Theuerung der Brodfrüchte, auf den Grund der mit den Regierungen des Zollvereins getroffenen dieSfallsigen Vereinbarung, bis Ende September künftigen Jahres ausgedehnt worden, was, unter Bezugnahme auf das Zollgeseß vom 28- Dezember.1837 und die darin erwähnte allgemeine landständische Zustimmung, hierdurch bekannt gemacht wird.
Cassel am 22. November 1854-
Kurfürstliches Finanzministerium.
V o l in a r.
Vt. Führer.