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Wochenblatt für die rvvinz Han
1854.
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H a n a u, Donnerstag den 23. November 1854»
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnätigst geruhet:
den charakterisieren Hauptmann von geben» (lern, Provinzkommandanten der Landgendarmerie zu Marburg, zum wirklichen Hauptmann zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben den Kronprinzen Friedrich August Albert von Sachsen, Königliche Hoheit, unter die Zahl der Ritter des Kurfürstlichen goldnen Löwen- ordenö ausgenommen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
dem Hauptmann Breithaupt vom Artillerieregiment den Wilhelmsorden vierter Klasse zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
den Hvfgartner August Fuchs in der Baum- schulengartnerei zu Wilhelmshöhe in den Ruhestand iU versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem vom Erblandpostmeister, dem Herrn Fürsten von Thurn und Taris, zum Postverwalter zu Eiterseid vorgeschlagenen AmrSerpedienten Franz S tihler da,e!bst, die allerhvchstlandeöherrliche Bestätigung zu
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Die AmtSwundarztstelle zu Großalmerode ist burcb die Versetzung deS AmtSwundarztes Roth- amel erledigt.
Geeignete Bewerber um dieselbe haben ihre Gesuche unter Beifügung der nöthigen Zeugnisse binnen vier Wochen anher tmzureichen.
Cassel am 25- Oktober 1854.
Kurfürstliche Regierung der Provinz
, Niederhessen- Wachs, vt. Matthei.
2- Die Kinder und Erben der zu Kirchhain verstorbenen Wittwe des KreiSthierarzteö Heinrich Köhler, Antoinette und Karl Köhler, haben hier angezeigt, beziehungsweise' beim Justizamte I zu Marburg eidlich erhärtet, daß die, ihrer nun verstorbenen Mutter gehörig und in deren Besitz gewesene, auf sie durch Erbgang übergegangene, im Gewahrsam der Antoinette Köhler gewesene Kurhessische Staatsschuldverschreibung Lit. E, Nr. 1385, vom 30. September 185'2, über 100 Thlr., sammt den dazu gehörigen Zlnöabschnitten, zu 4| Prozent, ihnen abhanden gekommen sei.
Nach Vorschrift deS §• 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 wird daher der gegenwärtige Inhaber der gedachten Schuldverschreibung aufgc- fordert, sich, unter Vorlegung derselben, vor dem Ablauf von 3 Monaten nach der 2. in Jahresfrist erfolgenden Aufforderung bei der unterzeichneten Direktion zu melden, widrigenfalls ein