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Hanau, Donnerstag den 16. November 1854.

Gesetzgebung.

Die Nr. XIX des Geißblattes von diesem Jahre enthalt:

Verordnung

vom a'e. Oktober 1854, den Verkauf von Billets zur Weiterbe­förderung von AuSwand e rern so n Über­see i sch e n Landungspläßen aus.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich W i l h c l m der I., Kurfürst rc. re.

verordnen:

um der durch Unsere Verordnung vom 22. Fe­bruar v. I., die Agenten zur Vermittelung des Transportes von Auswanderern betreffend, ver­botenen Verleitung zur Auswanderung desfallS in Anwendung gebrachte Mittel zu entziehen, nach Anhörung Unseres GcsammcstaatSmimstenumS, wie folgt: '

Der Verkauf von Billets für Eisenbahnen, »'Uvdampfschiffe; Kanalbvte und dergleichen, ^°«ü"?^f°rderung von überseeischen Lan. ^nn^rn^6?, aud- 110 ^ Bestimmungsorten im bes betreten6en taubes, wird bei Ver- ver boten. ^ ^^ Vcn 10 bis 50 Thalern sowohl Ä'Vl?^"^« gegen dieses Verbot warnten ^rt^^“^ Unserer obener- waynte« Verordnung vom 22- Februar v eil) alten die Anzeigenden von den in Folg-

ihrer deshalbigen Angaben erkannten und ein­gehenden Strafen ein Drittheil.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Un­terschrift und deö beigedrückten Staatösiegels gege­ben zu Gaffel am 26. Oktober 1854-

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Vt. Hassenpflug. Vt. Volmar. Vt. v. Haynau.

Vt. v. Bauinba ch.

Ausschreiben des Ministeriums des Innern, vom 4. November 1854, die Ertheilung der Stadtrechte an die Gemeinde Nauheim betreffend.

Durch Allerhöchstes Privilegium Seiner König­lichen Hoheit des Kurfürsten vom 5. v. M. ist die Gemeinde Nauheim in der Provinz Hanau zur Stadt erhoben worden, vorbehaltlich demnächstiger weiteren Bestimmung über die Theilnahme an den Landtags- und Bezirksralhöwahlen.

Es wird dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Gaffel am 4. November 1854,

Kurfürstliches Ministerium des Innern.

Hassenpflug.

vt. Beckmann.