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Provinz Hana».

Hanau, Donnerstag den 26. Oktober 1854.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem Forstinspektvr Schminke zu Horzowitz das Prädikat „Forstrath" zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den vortragenden Rath im Ministerium des In­nern, Regierungsrath Eduard von Stiernberg, zum Geheimen Regierungsrath zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Sekondlieutenant von Bardeleben vom 1. Infanterieregiment (Kurfürst) zum Leibgardere- giment zu versetzen;

den Pvteepeefähnrich von Halter vom 3. Infan­terieregiment zum Sekondlieutenant im 1. Infan­terieregiment (Kurfürst), und

den Porteepeesahnrich von Starck vom 2. Ju- w^neM9‘m*nt ium Sekondlieutenant im Jäger- bataillon zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden, ^'ma^ n ^ Schuhmachers Heinrich Acker­mann, Kathanne, geb. Müller, zu Cassel bat dahier angezeigt und bei dem hiesigen Stadtae^ „cd. „ddch MM,, M ^.^"m äS

befindlich gewesenen, auf den Inhaber lautenden, Schuldverschreibungen der Kurhessischen LandeS- kreditkasse:

Serie Ba, Nr. 1962, vom 3. Oktober 1835, über 200 Thlr.,

„ Bb, „ 644, vom 6. September 1839,

- über 200 Thlr.,

" Bb, „ 6254, vom 29. Juni 1848, über 200 Thlr., nebst den dazu gehörigen Zinsabschnitten abhan­den gekommen seien.

Es wird daher nach Vorschrift des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegen­wärtige Inhaber der gedachten Schuldverschrei­bungen aufgefordert, sich, unter deren Vorlegung, vor dem Abläufe von drei Monaten nach der dem- nächstigen zweiten Aufforderung, welche in Jah­resfrist erfolgen wird, bei der Landeskreditkasse zu melden, widrigenfalls ein Duplikatschein er- theilc und an dessen Besitzer die Zahlung sowohl der Zinsen, als der Kapitale, stets zwei Jahre nach eingetretener Fälligkeit, sofern nicht inzwi­schen die Originalschuldverschreibungen zur Zah­lung eingereicht sein werden, geleistet werden soll.

Zugleich werden die gedachten Schuldverschrei­bungen in Gemäßheit des $. 21 des Gesetzes vom 23- Juni 1832, die Errichtung der Landeökredit- kaffe betreffend, hierdurch gekündigt.

Cassel am 29. September 1854.

Kurfürstliche Direktion der Landeskreditkasse. Wangemanw.

vt. Manns.,