Provinz Hana».
Hanau, Donnerstag den 26. Oktober 1854.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Forstinspektvr Schminke zu Horzowitz das Prädikat „Forstrath" zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den vortragenden Rath im Ministerium des Innern, Regierungsrath Eduard von Stiernberg, zum Geheimen Regierungsrath zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Sekondlieutenant von Bardeleben vom 1. Infanterieregiment (Kurfürst) zum Leibgardere- giment zu versetzen;
den Pvteepeefähnrich von Halter vom 3. Infanterieregiment zum Sekondlieutenant im 1. Infanterieregiment (Kurfürst), und
den Porteepeesahnrich von Starck vom 2. Ju- w^neM9‘m*nt ium Sekondlieutenant im Jäger- bataillon zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden, ^'ma^ n ^ Schuhmachers Heinrich Ackermann, Kathanne, geb. Müller, zu Cassel bat dahier angezeigt und bei dem hiesigen Stadtae^ „cd. „ddch MM,, M ^.^"m äS
befindlich gewesenen, auf den Inhaber lautenden, Schuldverschreibungen der Kurhessischen LandeS- kreditkasse:
Serie Ba, Nr. 1962, vom 3. Oktober 1835, über 200 Thlr.,
„ Bb, „ 644, vom 6. September 1839,
- über 200 Thlr.,
" Bb, „ 6254, vom 29. Juni 1848, über 200 Thlr., nebst den dazu gehörigen Zinsabschnitten abhanden gekommen seien.
Es wird daher nach Vorschrift des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegenwärtige Inhaber der gedachten Schuldverschreibungen aufgefordert, sich, unter deren Vorlegung, vor dem Abläufe von drei Monaten nach der dem- nächstigen zweiten Aufforderung, welche in Jahresfrist erfolgen wird, bei der Landeskreditkasse zu melden, widrigenfalls ein Duplikatschein er- theilc und an dessen Besitzer die Zahlung sowohl der Zinsen, als der Kapitale, stets zwei Jahre nach eingetretener Fälligkeit, sofern nicht inzwischen die Originalschuldverschreibungen zur Zahlung eingereicht sein werden, geleistet werden soll.
Zugleich werden die gedachten Schuldverschreibungen in Gemäßheit des $. 21 des Gesetzes vom 23- Juni 1832, die Errichtung der Landeökredit- kaffe betreffend, hierdurch gekündigt.
Cassel am 29. September 1854.
Kurfürstliche Direktion der Landeskreditkasse. Wangemanw.
vt. Manns.,