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vor dem Abläufe von drei Monaten nach der dem- nächstigen zweiten Aufforderung, welche in Zah- reSfrist erfolgen wird, bei der Landeskreditkasse zu melden, widrigenfalls ein Duplikatschcin er­theilt und an dessen Besitzer die Zahlung sowohl der Zinsen, als der Kapitale, stets zwei Jahre nach eingetretener Fälligkeit, sofern nicht inzwi­schen die Originalschuldverschreibungen zur Zah­lung eingereicht sein werden, geleistet werden soll.

Zugleich werden die gedachten Schuldverschrei­bungen in Gemaßheit des §. 21 des Gesetzes vom 23. Juni 1832, die Errichtung der Landeskredit­kasse betreffend, hierdurch gekündigt.

Cassel am 29. September 1854.

Kurfürstliche Direktion der Landeskreditkasse. Wangemann.

vt. Manns.

3 Ernennungen

Kurfürstlicher Regierung der Provinz Hanau-

Dem Lehrer Georg Heppding zu Eichen ist die erste Lehrerstelle an der Schule zu Ostheim übertragen, und

der provisorisch bestellte Lehrer Wilhelm Kling zu Mosborn zum zweiten Lehrer an der Schule zu Ostheim provisorisch ernannt worden.

Der Schulamtskandidat Heinrich Möller aus Marköbel ist zum Lehrer an der Schule zu Mos- bcrn provisorisch bestellt worden.

Besondere Bekanntmachungen der Berwaltungs- und Finanzbehörden.

i Braunkohlenverkauf.

Für die Braunkohlen, welche vom 1. Oktober bis 3t. Dezember d. J. von dem Großherzoglich Hessischen Braunkohlenbergwerk bei Dorheim ge­gen genügende Bürgschaft und unter den bekann­ten Bedingungen auf Kredit bezogen werden, ist eine Frist zur Zahlung bis Ende März 1855 ge­stattet. Die Preise der verklötzten Kohleu sind wie bisher für die von Reihen und Haufen 11 Kreuzer und für die aus Schoppen 12 Kreuzer für den Zentner, wobei 14 Stück Klötze für einen Zentner gerechnet werden.

Die Geschirre, welche Kohlen von dem Dorhei- mer Bergwerk beziehen, sind bei der Kurfürst!. Chaussxegelderhebnngsstätte Nauheim und beladen auch auf allen Großherzoglich Hessischen Chausseen von der Entrichtung des ChansseegeldeS befreit. Dorheimer Bergwerk am 30. September 1854. Großh Hess. Bergamt Dorheim.

Jager.

2. Polizeidirektion zu Hanau. Durch Zei- tungS- und andere Nachrichten wird es wohl schon zur Kenntniß der Bewohner deS Kreises Hanau

gekommen sein, daß die Stadt Neukirchen (Krei­ses Ziegenhain) am 20. v. M. durch ein Brand­unglück sehr hart betroffen worden ist.

Einige Siebenzig Wohnhäuser mit den dazu gehörigen Nebengebäuden, Stallungen und der darin eingeheimsten Ernte sind gänzlich zerstört und deren Bewohner etwa 380 bis 390 Köpfe in das größte Elend versetzt worden. Die ar- . men Unglücklichen konnten nicht viel mehr als daö nackte Leben retten, sind obdachlos und nah- rungslos und zur Stillung des Hungers sowie zum Schutze vor der Kälte bei bevorstehendem Winter auf die Theilnahme ihrer Mitmenschen angewiesen.

Die nächsten Nachbargemeinden allein sind außer Stande, ein solches Unglück und so große Noth zu lindern und macht die Größe des Unglücks­falls die Beihülfe aus weiterem Kreise zum un­abweisbaren Bedürfnisse, weshalb denn auch hö­heren Orts verfügt worden ist, zu Gunsten der Brandbeschädigten in Neukirchen Sammlungen an Lebensmitteln, Kleidungsstücken und Geld auch im hiesigen Kreise zu veranstalten. « Die Bewohner des Kreises- Hanau, welche in anderen ähnlichen Fällen ihre Mildthätigkeit in anerkennenswerther Weise an den Tag gelegt ha­ben, wollen auch diesen Abgebrannten ihren Bei­stand nicht versagen, und durch recht reiche Spen­den an den Tag legen, daß sie nach wie vor ihrer Mitmenschen Noch, so viel eS in UM Kräften steht, mit Freuden lindern und da, wo Hülfe nöthig ist, solche reichlich spenden.

Jede, auch die kleinste, Gabe wird mit Dank angenommen-

Die Stadt- und Ortsvorstände sind zum Em­pfang und deren Ablieferung anher angewiesen, es kann aber auch jede Gabe direkt anher gesandt werden, und wird von Zeit zu Zeit ein Berzeich- der eingegangenen und von hier weiter beför­derten Unterstützungen in diesem Blatte veröffent­licht werden.

Hanau am 2. Oktober 1854.

Kurfürstliche Polizeidirektion. Cornelius.

3. Durch die heute vorgenommene Ausloosung sind die nachstehend bezeichneten städtischen Obli­gationen zur Rückzahlung bestimmt worden : von Lit. A, die Nummern 40 und 101, u"d

B, 49, 84, 355, 364, 422, 493, 711, 721, 756, 816, 849, 918, 945 und 1027, vom 31. Dezember 1836; ' ferner die städtische Obligation Nr. 31 vom A Mai 1854;

sodann von den Obligationen der städtischen Begräbnißanstalt die Nummer 80-

Die Rückzahlung der Kapitale erfolgt am 31. Dezember d. I, gegen Einlieferung der Obilga'