Wochenblatt
für die
Provinz Hanan.
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Hana u, Donnerstag den 19. Oktober 1854.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dein Pfarrei Konrad 3i o 11) f u cb 0 in Schenk» knggfefb die erledigte Pfarrei Sand, in der Klasse Gudenöberg, und
dem außerordentlichen Pfarrer Rudolph Hcuß- ^™ Unrein die erledigte Pfarrei Ottrau, in der Klasse Neukirchen, zu übertragen, sowie
den praktischen Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Dr. Amand Rehm in Kirchham zum Physikus und AmtSwundarzt zu Brotterode provisorisch m bestellen. 8
Seine Königlich e Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Obersten von Specht, interimistischen Kommandeur der t. Jnfanteriebrigade, zum Kommandeur der 2. Jnfanteriebrigade,
den Obersten Von Voßberg, interimistischen Kommandeur der 2. Jnfanteriebrigade, zum aom- mandeur der 1. Jnfanteriebrigade zu ernennen; ferner den Sekondlieutenant von Loßberg vom Jäger- vatatUvr^zum Füsilierbaraillon, und
n^/" Sekondlieuienant von Loßberg 2r vom tiet^Mt e^meUt &um ^ Infanterieregiment zu
ba^'m ^°,"^liche Hoheit der Kurfürst haben Mrgnadtgst früher:
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Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Durch das Ableben des Kreiöthierarztes Heß- berger dahier ist die Stelle eines Kreisthierarztes für den Kreis Fulda erledigt.
, Geeignete Bewerber um diese Stelle werden hierdurch ausgefordert, ihre desfallsigen Gesuche mit den nöthigen Zeugnissen innerhalb drei Wochen dahier einzureichen.
Fulda am 27. September 1854.
Kurfürstl. Regierung der Provinz Fulda. Heppe.
vt. Kepler.
2. Die Wittwe des Schuhmachers Heinrich Ackermann, Katharine, geb. Müller, zu Cassel hat dahier angezeigt und bei dem hiesigen Stadtgericht eidlich bestärkt, daß ihr die in ihrem Besitze befindlich gewesenen, auf den Inhaber lautenden, Schuldverschreibungen der Kurhessischen Landeskreditkasse :
Serie Ba, Nr. 1962, vom 3- Oktober 1835, über 200 Thlr.,
„ Bb, „ 644, vom 6- September 1839, über 200 Thlr.,
" Bb, „ 6254, vom 29. Juni 1848, über 200 Thlr.,
nebst den dazu gehörigen Zinöabschnitten abhanden gekommen seien.
Es wird daher noch Borschrist des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegenwärtige Inhaber der gedachten Schuldverschreibungen aufgefordert, sich, unter deren Vorlegung,