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Wochenblatt

für die

Provinz Hanan.

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Hana u, Donnerstag den 19. Oktober 1854.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dein Pfarrei Konrad 3i o 11) f u cb 0 in Schenk» knggfefb die erledigte Pfarrei Sand, in der Klasse Gudenöberg, und

dem außerordentlichen Pfarrer Rudolph Hcuß- ^ Unrein die erledigte Pfarrei Ottrau, in der Klasse Neukirchen, zu übertragen, sowie

den praktischen Arzt, Wundarzt und Geburtshel­fer Dr. Amand Rehm in Kirchham zum Physikus und AmtSwundarzt zu Brotterode provisorisch m bestellen. 8

Seine Königlich e Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Obersten von Specht, interimistischen Kom­mandeur der t. Jnfanteriebrigade, zum Komman­deur der 2. Jnfanteriebrigade,

den Obersten Von Voßberg, interimistischen Kommandeur der 2. Jnfanteriebrigade, zum aom- mandeur der 1. Jnfanteriebrigade zu ernennen; ferner den Sekondlieutenant von Loßberg vom Jäger- vatatUvr^zum Füsilierbaraillon, und

n^/" Sekondlieuienant von Loßberg 2r vom tiet^Mt e^meUt &um ^ Infanterieregiment zu

ba^'m ^°,"^liche Hoheit der Kurfürst haben Mrgnadtgst früher:

RaV Geheimen Justizrath «%-5X''" 6W-»^

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Durch das Ableben des Kreiöthierarztes Heß- berger dahier ist die Stelle eines Kreisthierarztes für den Kreis Fulda erledigt.

, Geeignete Bewerber um diese Stelle werden hierdurch ausgefordert, ihre desfallsigen Gesuche mit den nöthigen Zeugnissen innerhalb drei Wo­chen dahier einzureichen.

Fulda am 27. September 1854.

Kurfürstl. Regierung der Provinz Fulda. Heppe.

vt. Kepler.

2. Die Wittwe des Schuhmachers Heinrich Acker­mann, Katharine, geb. Müller, zu Cassel hat dahier angezeigt und bei dem hiesigen Stadtge­richt eidlich bestärkt, daß ihr die in ihrem Besitze befindlich gewesenen, auf den Inhaber lautenden, Schuldverschreibungen der Kurhessischen Landes­kreditkasse :

Serie Ba, Nr. 1962, vom 3- Oktober 1835, über 200 Thlr.,

Bb, 644, vom 6- September 1839, über 200 Thlr.,

" Bb, 6254, vom 29. Juni 1848, über 200 Thlr.,

nebst den dazu gehörigen Zinöabschnitten abhan­den gekommen seien.

Es wird daher noch Borschrist des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegen­wärtige Inhaber der gedachten Schuldverschrei­bungen aufgefordert, sich, unter deren Vorlegung,