Hanaui Donnerstag den 12. Oktober 1854.
Gesetzgebung.
Die Nr. XVII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Verordnung
vom 2. Oktober 1854 , betreffend die Ernennung des militai- rischen Oberbefehlshabers.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I;, Kurfürst >c. ic. verordnen auf den Grund Unserer Verordnung vom 7. September 1850, die Erklärung des Kriegszustandes betreffend, nach Anhörung Unseres Ge- lammt-Staatöministeriums, wie folgt:
Der Generalmajor von Bardeleben, Kommandeur der Kavalleriebrigade, wird wahrend der ferneren Dauer deS Krieqszu- standeS zum Oberbefehlshaber alleranädiast ernannt.
die es angeht, haben sich hiernach gebührend zu achten. '
Urkundlich terschrift und zu Cassel am
Unserer Allerhöchsteigenhändigen Un- des beigedrückten Staatssiegels gegeben Oklvber 1854.
Friedrich Wilhelm.
(St S)
Vt-Hassenpflug. Vt Vo'lmar. Vtv. H.aynau "t. v. Baumbach.
Die Nr. XVIII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:.
Verordnung
vom 5. Oktober 1854,
den Verkehr mit Getreide, Mehl und Kartoffeln, sowie mit Brod betreffend.
, Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L, Kurfürst rc. rc. verordnen, um bei der anhaltenden Theuerung von Getreide, Mehl und Kartoffeln nach girier im Ganzen gut ausgefallenen Ernte den Verkehr mit diesen Gegenständen auf eine dem Interesse der Konsumenten entsprechende Weise zu regeln, nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsministeriums, wie folgt:
§. 1.
Getreide (Weizen, Korn, Gerste, Spelz oder Dinkel, Hafer, Heidekorn oder Buchweizen, Hirsch), Mehl und Kartoffeln dürfen in dem ganzen Umfange des Kurfürstenthums nur auf den bestehenden oder nach Bedarf temporär sofort noch zu errichtenden, öffentlichen Märkten verkauft werden.
§. 2.
Ausnahmen von der im §. 1 enthaltenen Vorschrift finden Statt:
a. für die Bäcker, welche Getreide und Mehl zu ihrem Gewerbsbetriebe ankaufen,
b. für diejenigen Personen, welche zu ihrem Bedarf Getreide, Mehl oder Kartoffeln sich anschaffen (Konsumenten). Insoweit jedoch die