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Hanau, Donnerstag -en 5. Oktober 1854*

Gesetzgebung.

Die Nr. XVI des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Ausschreiben des Ftuaiizmimsteriums,

vom 30. September 1854, die fernere zollfreie Einlassung des Ge­treidesund der Hülsen fruchte, des Meh­les da raus und anderer Mühlenfabri- k a t e betreffend.

Mit allerhöchster Genehmigung Seiner König, lichen Hoheit des Kurfürsten ist die durch die Busschreiben des Finanzministeriums vom 15. September und 10. November v. I. verfügte zoll­freie Einlassung des Getreides und der Hülsenfrüchte, des Mehles daraus, und anderer Mühlenfabrikate, nämlich: geschroteter und geschälter Körner, Grau­pen, Gries und Grütze, gestampfter oder geschälter H"se, aus den Grund der mit den Regierungen des Zollvereins getroffenen diesfallsigen Vereinba- bl* ®l'Cc Dezember d. I ausgedehnt worden, .?"ugnahme auf das Zollgesetz vom 28. i?ndNän!>u^2^ .""^ bie darin erwähnte allgemeine landstandische Zustimmung hierdurch bekannt gemacht

Cassel am 30 September 1854.

Kurfürstliches Finanzministerium-

V o l m a r.

Vt Führer.

Ernennungen und Beförderungen.

SeineKönigliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:

den Major Ritter vom 2. Infanterieregiment mit Pension ausscheiden zu lassen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Den bestehenden Bestimmungen gemäß werden die Kurfürstlichen Landrathsämter für die bevor­stehenden Monate Oktober und November die Termine festsetzen, in welchen die zur Deckung durch Landbeschäler im kommenden Jahre bestimm­ten Stuten wozu jedoch nur gesunde, kräftige, gut, gebaute und wohl gehaltene zugelassen wer­den der Besichtigung der Kreisthierärzte vor- zuführen sind.

Die Pferdezüchter werden demnach aufgefordert, dergleichen Stuten in diesen, demnächst durch die OrtSvorstände bekannt gemacht werdenden Ter­minen um so gewisser vorzuführen, als spätere Besichtigungen nur alödann Statt finden können, wenn für das Versäumen deS festgesetzten Ter- minS genügende Entschuldigung bcigeb.racht wird.

Zugleich bemerken wir, daß die Kreisthierärzte bei der Stutenbesichtigung auch diejenigen, zur Nemonce völlig brauchbaren Pferde aufzeichnen werden, welche die Besitzer derselben zu verkaufen beabsichtigen.

Cassel am 9- September 1854.

Kurfürstliche Landgestütdirektion.

v. Eschstrüth.