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Wochenblatt

für die Provinz Hanau.

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Hanau, Donnerstag den 21. September 1854.

Gesetzgebung.

Die Nr. XV des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Ausschreiben der Ministerien der Justiz, der Finanzen und des Aeußern, vom 24. August 1854, betreffend die mit der Königlich Sächsi­schen Regierung abgeschlosssene Ueber- einkunft wegen der in strafrechtlichen Untersuchungen erwachsenden Kosten.

Mit allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten ist mit der Königlich Sächsi­schen Regierung, wegen der in strafrechtlichen Un- rersuchungen erwachsenden Kosten, die nachfolgende Uebercinkunft abgeschlossen worden.

Art. 1.

Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Gerichtöbehörde deS einen StaatS an eine solche des andern bei letzterer baare Ausla- nothwendig werden oder sonst Gebühren und entstehen, so soll der requirirenden Behörde ■ti8r9“tun9 dieser Auslagen Und Kosten nie- ob und zwar ohne Unterschied, einer un d Erkenntniß dieTraguNg der Kosten X1I ?^"9f der Staatskasse oder dem An-

werd-/i.?s^ Auslagen und sonstigen Kosten erden insbejondere gerechnet: alle Auslagen für

Verpflegung, Transport und Bewachung der Ge­fangenen, Botenlöhnungen, dann Protvkollirungö-, Schreib- und Abschnftsgebühren, Stempeltaren, so­wie alle an Gerichtspersonen, Zeugen und Sach­verständige oder an Gerichtskassen sonst zu entrich­tende Gebühren und andere Kosten dieser Art.

A r t. 2.

Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der requirirten Behörde nach den im Julande gelten­den Normen in gehöriger Weise anzusetzen und gleich den andern durch die öffentlichen Kassen zu berich­tigenden Kosten in Verrechnung zu bringen und in Ausgabe dekretiren zu lassen.

Da übrigens durch diese Uebercinkunft die Ver­bindlichkeit derjenigen angeschuldigten Privaten, wel­che die Kosten zu tragen verurtbeilt werden, nicht aufgehoben sein soll, so wird die requirirte Gerichtö­behörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der ' Requisition erwachsenen Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten" in die allgemeine Kostenliquidation der betreffenden Sache aufnehmen und geeigneten Falls zur Verein- nahmung dekretiren, auch, dafern sie von dem hier­zu Verpflichteten erlangt werden, der requirirten Behörde kostenfrei übermitteln wird.

Art. 3.

Die dergleichen Requisitionen betreffenden Korespon- denzen der Behörden sollen, wenn sie mit entspre­chender Aufschrift versehen und mit dem vorschrifts­mäßigen Dienstsiegel verschlossen sind, als Osfizial- sachen im Sinne des Art. 28 des revidirten Post- vereinövertragS vom Jahre 1852 behandelt werden.