H a N au, Donnerstag den 3L August 1854,
Gesetzgebung.
Die Nr. XIV des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Ausschreiben der Ministerien der Justiz, der Finanzen und des Aeußern vom 11. August 1854, betreffend die mit der Großherzoglich. Hessischen Regierung unter'm ”• ^^ 1822 abgejchossene Uebereinkunft rc. wegen Verhütung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldfrevel.
Nachdem mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten mit der Großherzoglich-Hessi- schen Regierung die Vereinbarung getroffen worden ist, daß die Uebereinkunft vom -^ ?""- 1828 w,nPn Verhütung und Bestrafung der Forst-, Jagd- und Fischereifrevel, welche später auch auf die Feldfrevel, sowie auf die Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feld. Polizeivergehen ausgedehnt worden ist, auf die ge- nannten Frevel und Vergehen überhaupt, ohne Beschränkung auf die in den Grenzgemarkungen ver. übten Anwendung finden soll; so haben die Behör
den und sonst Alle, die es angeht, hiernach sich zu achten.
Cassel am 11. August 1854.
Die Kurfürstlichen Ministerien
der
der
des
Aeußern.
Justiz. Finanzen.
Für ben »liniper:
Hassenpflug. Volmar. v. Meyer.
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Ausschreiben des Gesammtstaatsministeriums
vom 24. August 1854.
Nachdem durch Allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten für die Dauer der Abwesenheit des Generallieutenants von Kalte nborn, Kommandeur der Infanteriedivision, welcher durch die Allerhöchste Verordnung vom 19. Ja- nuar.d. I. zum Oberbefehlshaber ernannt worden,
Generalmajor von Bardeleben, Kommandeur der Kavalleriebriqade^ bis auf weitere Verfügung mit den Geschäften deS Oberbefehlshabers beauftragt worden ist, so wird dies zur allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Cassel am 24. August 1854. Kurfürstliches GesammtstaatS- , Ministerium. . rstu Hassenpflug. Volmar. v. Haynau.
Für den »»»ist« b« Haust- und deS Aeußern: v. Meyer.
Vi Löß.