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H a N au, Donnerstag den 3L August 1854,

Gesetzgebung.

Die Nr. XIV des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Ausschreiben der Ministerien der Justiz, der Finanzen und des Aeußern vom 11. August 1854, betreffend die mit der Großherzoglich. Hessischen Regierung unter'm ^^ 1822 abgejchossene Uebereinkunft rc. wegen Verhütung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldfrevel.

Nachdem mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten mit der Großherzoglich-Hessi- schen Regierung die Vereinbarung getroffen worden ist, daß die Uebereinkunft vom -^ ?""- 1828 w,nPn Verhütung und Bestrafung der Forst-, Jagd- und Fischereifrevel, welche später auch auf die Feldfrevel, sowie auf die Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feld. Polizeivergehen ausgedehnt worden ist, auf die ge- nannten Frevel und Vergehen überhaupt, ohne Be­schränkung auf die in den Grenzgemarkungen ver. übten Anwendung finden soll; so haben die Behör­

den und sonst Alle, die es angeht, hiernach sich zu achten.

Cassel am 11. August 1854.

Die Kurfürstlichen Ministerien

der

der

des

Aeußern.

Justiz. Finanzen.

Für ben »liniper:

Hassenpflug. Volmar. v. Meyer.

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Ausschreiben des Gesammtstaatsministeriums

vom 24. August 1854.

Nachdem durch Allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten für die Dauer der Abwesenheit des Generallieutenants von Kal­te nborn, Kommandeur der Infanteriedivision, wel­cher durch die Allerhöchste Verordnung vom 19. Ja- nuar.d. I. zum Oberbefehlshaber ernannt worden,

Generalmajor von Bardeleben, Kommandeur der Kavalleriebriqade^ bis auf weitere Verfügung mit den Geschäften deS Oberbefehlshabers beauftragt worden ist, so wird dies zur allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.

Cassel am 24. August 1854. Kurfürstliches GesammtstaatS- , Ministerium. . rstu Hassenpflug. Volmar. v. Haynau.

Für den »»»ist« b« Haust- und deS Aeußern: v. Meyer.

Vi Löß.