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Wochenblatt für die Provinz Kann«.

Hanau, Donnerstag den 3. August 1854.

Gesetzgebung.

Die Nr. XII deS Geißblattes von diesem Jahre enthalt:

Verordnung

vom 24. Juli 1854, den Handel mit Feldfrüchten betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L, Kurfürst rc. x.

verordnen:

um die Unternehmungen wirksam zu be­seitigen, welche dem Einfluß der Erndte- ergebnisse auf die Fruchtpreise hindernd ent- gegentrrte«,

auch die Durchführung deS bestehenden Verbots der Händel über noch auf dem Halme stehende Feldfrüchte sicher zu stellen, nach Anhörung Unseres GesammtstaatSministeriums, wie folgt:

Alle über Feldfrüchte vor der Erndte abgeschlossene Kaufverträge, welche die Lieferung nach der Zeit der Erndte bestimmen, sollen unter dem Verbote des Verkaufs der Früchte auf dem Halm begriffen und nach Maßgabe deS Regierungsausschrei. benS vom 2. Juli 1817, den verbotenen Kauf und Verkauf der noch im Felde stehenden Früchte be­treffend, geahndet werden.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhandigen Un­terschrift und des beiacdrückten Staatssiegels gege­ben zu Gaffel am 24. Zuli 1854.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Vt. Hassenpflug. Vt. Volmar. Vt.v. Haynau.

Für den Minister des HauseS und des Aeüßern:

Vt. v. M eye§.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller# gnädigst geruhet:

dem Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regie­rungsrath undPvlizeidirekror Born das Ritterkreuz des Kurfürstlichen Wilhelmsordens zu verleihen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Im Jahre 1855 soll zu Paris eine allgemeine Ausstellung der Erzeugnisse des Bodens, der In­dustrie und der Kunst Statt finden, wozu alle Nationen eingeladen sind. Dieselbe beginnt mit dem 1. Mai und schließt sich mit dem 31. Ok­tober. Anmeldungen zur Betheiligung dabei nimmt die dazu bestellte Kaiserliche Kommission zu Paris nicht unmittelbar von den Ausstellern, sondern nur durch Vermittelung der von den auswärtigen Regwrungen dazu beauftragten Behörden an. Der unterzeichneten Kommission ist von Kurfürstlichem Ministerium bei Innern dieser Auftrag ertheilt