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1854.

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ochenblatt

für die

H anau, Donnerstag den 27. Juli 1854*

Allgemeine Verfügungen der Oberdehörden-

1. Mit Beziehung auf die erlassene Bekanntma- chung vom 20- Juni v. I. in Betreff der dem Äckermaiin L.orenz Günther zu Bergshausen ab« Wjben gekommenen, auf den Inhaber lautenden Schuldver,chreibung der Kurhessischen Landeskredit- kasse, Serie O, Nr. 10514, über 100 Thaler, »om 17. Oktober 1850, mit den dazu gehörigen ZmSabsthnitten, wird nunmehr in Gemaßheit deS §. 6 der Verordnung vom. Dezember 1823 der gegenwärtige Inhaber dieser Schuldverschrei­bung hierdurch 'zum zweiten Male aufgefordert, sich unter bereu Vorlegung so gewiß vor dem Abläufe von drei Monaten , vom Tage dieser Aufförderung an, bei der Landeskreditkasse zu mel­den , als sonst ein Duplikatschein ausgestellt und an dessen Besitzer die Zahlung der Zinsen sowohl als des Kapitals stets zwei Jahre nach eingetre­tener Fälligkeit, sofern nicht inzwischen die Ori- ginalschuldverschreibunz zur Zahlung eingereicht sein wird, geleistet werden soll.

Zugleich wird die gedachte Schuldverschreibmzg w Gemaßheit des §. 21 des Gesetzes vom 23. jjunt 1832 , die Errichtung der Landeskreditkasse betreffend, hierdurch,gekündigt.

Caffel am 5. Juli 1854. Kurfürstliche Direktion der Landeskreditkasse.

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vt. Manns.

2- ^m Jahre 1855 soll zu Paris eine allgemeine Ausstellung der Erzeugnisse des Bodens, der In­

dustrie und der Kunst Statt sinken, wozu alle Nationen eingeladen sind. Dieselbe beginnt mit dem t Mai und schließt sich mit dem 3t.. Ok­tober. Anmeldungen zur Betheiligung dabei nimmt die dazu bestellte Kaiserliche Kommission zu Paris nicht unmittelbar von den Ausstellern, sondern nur durch Vermittelung der von den auswärtigen Regierungen dazu beauftragten Behörden an. Der unterzeichneten Kommission ist von Kurfürstlichem Ministerium des Innern dieser Auftrag ertheilt worden. ES werden daher alle Kurhessische Staats­angehörige, welche sich bei dieser Ausstellung bc- theiligen wollen, aufgefordert, spätestens bis zum 1. Oktober d. J. bei dem betreffenden Kurfürst­lichen Landrathsamte ihre Namen und Vorna­men, Stand oder Gewerbe, ihren Wohnort und die Eigenschaft und die Zahl der Erzeugnisse, 1 welche sie ausstellen wollen, sowie den Raum, welcher dazu erfordert wird, nach Länge, Breite und Höhe genau anzugeben.

Cassel am 7- Juli 1854.

Kurfürstliche Kommission für Handels- und Gewerbeängelegenheiten.

Duysing. Fulda.

3- Die Schuldverschreibung der Kurhessischen Lan- deskreditkasse, Serie Cb, Nr. 8279, vom 30. Mai 1849, wird hierdurch, weil dabei in Folge eingetretener Verwechselung unrichtige, wahrschein­lich die. zur Schuldverschreibung^, Nr. 8280, gehörigen Koupons sich befinden, zur Beseitigung der daraus hervorgehenden Mißstände in Gemäß- Heit des §. 21 des Gesetzes vom 23- Juni 1832,